Namensrechtliche Erklärung zur Änderung des Geburtsnamens für Volljährige

Kurzbeschreibung

Neben den im Serviceportal erläuterten Möglichkeiten der Änderung des Namens bietet das BGB weitere Möglichkeiten der Namensänderung für Volljährige

Beschreibung

Änderungsmöglichkeiten gem. § 1617i Abs. 1 in folgenden Fällen:

  • Die Verkürzung eines aus mehreren Namen bestehenden Geburtsnamens
  • Den Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils
  • Die Annahme eines Geburtsdoppelnamens, der sich aus den Namen beider Elterteile zusammensetzt

Rückkehr zum alten Namen für adoptierte Erwachsene:

Im Bereich der Erwachsenenadoption bestand bisher der Zwang, den Namen der annehmenden Person zu erhalten. Bis zum 1. Mai 2025 war die Beibehaltung des bisherigen Namens nicht möglich.

Eine Übergangsregelung sieht vor, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Mai 2025 angenommene volljährige Personen ihren vor der Annahme geführten Namen zum Geburtsnamen bestimmen können.

Bitte lassen Sie sich von uns beraten.

Bitte vereinbaren einen Termin zur Abgabe der entsprechenden namensrechtlichen Erklärung.

Sollte Ihr Geburtsort nicht Schloß Holte-Stukenbrock sein, übersenden wir Ihrem Geburtsstandesamt eine beglaubigte Abschrift der Erklärung. Dort wird die Namensänderung dann in Ihr Geburtenregister eingetragen.

Aufnahme der namensrechtlichen Erklärung: 21 Euro

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen