Namensrechtliche Erklärung – Einbenennung und Rückbenennung (auf für volljährige Stiefkinder)

Kurzbeschreibung

Einbenennung

Ein Fall einer möglichen nachträglichen Namensänderung für ein Kind ist die sog. Einbenennung. Heiratet ein sorgeberechtigter Elternteil eine Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, und bestimmen die beiden einen Ehenamen, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls diesen Namen erhalten.

Diese Regelung gilt seit dem 01.05.2025 auch für Erwachsene, d. h. es besteht auch für Volljährige nun die Möglichkeit, den neuen Familiennamen des leiblichen Elternteils zu erhalten.

Rückbenennung

Sollte die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem namensgebenden Stiefelternteil aufgelöst werden oder lebt das Kind nicht mehr in der Stieffamilie, besteht die Möglichkeit der Rückbenennung. So ist die Möglichkeit gegeben, auf den Geburtsnamen zurückzukehren, der vor der Einbenennung geführt wurde.

Beschreibung

Außerdem ist ein Doppelname, bestehend aus dem bisherigen Familiennamen des Kindes und dem Ehenamen, möglich. Zur Einbenennung sind persönliche Erklärungen des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten sowie ggf. des anderen Elternteils und des Kindes im Standesamt notwendig.

  • § 45 Personenstandesgesetz (PStG)
  • § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
  • Verwaltungsgebührenordnung NRW
  • Personalausweise oder Reisepässe
  • Ggf. Geburtsurkunde oder begl. Abschrift des Geburtenregisters
  • Ggf. Eheurkunde
  • Ggf. Negativbescheinigung des Jugendamtes (als Nachweis des alleinigen Sorgerechts)

Bitte lassen Sie sich vor Besorgung von Dokumenten von uns, gern auch telefonisch, beraten!

Einbenennung

  • Eheschließung des sorgeberechtigten Elternteils mit einer Person, die nicht Elternteil des Kindes ist
  • Es wurde ein Ehename bestimmt
  • Die Ehegatten und das Kind leben in einem Haushalt
  • Ggf. Zustimmungserklärung des anderen Elternteils (ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss dieser Elternteil eine Zustimmungserklärung abgeben)
  • Ggf. Zustimmungserklärung des Kindes (altersabhängig)

Rückbenennung

  • Die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil wurde aufgelöst oder Ausscheiden des Kindes aus dem Haushalt
  • Ggf. Zustimmungserklärungen (altersabhängig)
  • Bitte lassen Sie sich im Vorfeld von uns beraten und vereinbaren Sie zur Abgabe der Erklärung einen Termin mit uns.
  • Wir nehmen die Erklärungen von Ihnen in beurkundeter Form auf. Falls eine Zustimmungserklärung des anderen Elternteils notwendig ist, kann diese Erklärung ggf. in einem gesonderten Termin oder ortsabhängig auch von einem anderen Standesamt beurkundet werden.
  • Die Erklärungen werden dem Geburtsstandesamt des Kindes übersandt. Dort erfolgt dann eine Folgebeurkundung über die Namensänderung im Geburtenregister. Anschließend können Sie eine neue Geburtsurkunde beantragen (gebührenpflichtig).
  • Über die Namensänderung informiert das Geburtsstandesamt die Meldebehörde. Es kann dann ein neues Ausweisdokument für das Kind beantragt werden (gebührenpflichtig).

Beurkundung der Erklärung: 21 Euro

  • Bargeldzahlung
  • Bargeldlose Zahlung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen