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Namensrechtliche Erklärung – Einbenennung und Rückbenennung (auf für volljährige Stiefkinder)
Kurzbeschreibung
Einbenennung
Ein Fall einer möglichen nachträglichen Namensänderung für ein Kind ist die sog. Einbenennung. Heiratet ein sorgeberechtigter Elternteil eine Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, und bestimmen die beiden einen Ehenamen, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls diesen Namen erhalten.
Diese Regelung gilt seit dem 01.05.2025 auch für Erwachsene, d. h. es besteht auch für Volljährige nun die Möglichkeit, den neuen Familiennamen des leiblichen Elternteils zu erhalten.
Rückbenennung
Sollte die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem namensgebenden Stiefelternteil aufgelöst werden oder lebt das Kind nicht mehr in der Stieffamilie, besteht die Möglichkeit der Rückbenennung. So ist die Möglichkeit gegeben, auf den Geburtsnamen zurückzukehren, der vor der Einbenennung geführt wurde.
Beschreibung
Außerdem ist ein Doppelname, bestehend aus dem bisherigen Familiennamen des Kindes und dem Ehenamen, möglich. Zur Einbenennung sind persönliche Erklärungen des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten sowie ggf. des anderen Elternteils und des Kindes im Standesamt notwendig.
- § 45 Personenstandesgesetz (PStG)
- § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Personalausweise oder Reisepässe
- Ggf. Geburtsurkunde oder begl. Abschrift des Geburtenregisters
- Ggf. Eheurkunde
- Ggf. Negativbescheinigung des Jugendamtes (als Nachweis des alleinigen Sorgerechts)
Bitte lassen Sie sich vor Besorgung von Dokumenten von uns, gern auch telefonisch, beraten!
Einbenennung
- Eheschließung des sorgeberechtigten Elternteils mit einer Person, die nicht Elternteil des Kindes ist
- Es wurde ein Ehename bestimmt
- Die Ehegatten und das Kind leben in einem Haushalt
- Ggf. Zustimmungserklärung des anderen Elternteils (ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss dieser Elternteil eine Zustimmungserklärung abgeben)
- Ggf. Zustimmungserklärung des Kindes (altersabhängig)
Rückbenennung
- Die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil wurde aufgelöst oder Ausscheiden des Kindes aus dem Haushalt
- Ggf. Zustimmungserklärungen (altersabhängig)
- Bitte lassen Sie sich im Vorfeld von uns beraten und vereinbaren Sie zur Abgabe der Erklärung einen Termin mit uns.
- Wir nehmen die Erklärungen von Ihnen in beurkundeter Form auf. Falls eine Zustimmungserklärung des anderen Elternteils notwendig ist, kann diese Erklärung ggf. in einem gesonderten Termin oder ortsabhängig auch von einem anderen Standesamt beurkundet werden.
- Die Erklärungen werden dem Geburtsstandesamt des Kindes übersandt. Dort erfolgt dann eine Folgebeurkundung über die Namensänderung im Geburtenregister. Anschließend können Sie eine neue Geburtsurkunde beantragen (gebührenpflichtig).
- Über die Namensänderung informiert das Geburtsstandesamt die Meldebehörde. Es kann dann ein neues Ausweisdokument für das Kind beantragt werden (gebührenpflichtig).
Beurkundung der Erklärung: 21 Euro
- Bargeldzahlung
- Bargeldlose Zahlung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Standesamt
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- standesamt@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Biermann
- Voller Name:
Frau Biermann
- Telefon:
- 05207 8905-302
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Buschmann
- Voller Name:
Frau Buschmann
- Telefon:
- 05207 8905-5140
Einbenennung
Ein Fall einer möglichen nachträglichen Namensänderung für ein Kind ist die sog. Einbenennung. Heiratet ein sorgeberechtigter Elternteil eine Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, und bestimmen die beiden einen Ehenamen, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls diesen Namen erhalten.
Diese Regelung gilt seit dem 01.05.2025 auch für Erwachsene, d. h. es besteht auch für Volljährige nun die Möglichkeit, den neuen Familiennamen des leiblichen Elternteils zu erhalten.
Rückbenennung
Sollte die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem namensgebenden Stiefelternteil aufgelöst werden oder lebt das Kind nicht mehr in der Stieffamilie, besteht die Möglichkeit der Rückbenennung. So ist die Möglichkeit gegeben, auf den Geburtsnamen zurückzukehren, der vor der Einbenennung geführt wurde.
Außerdem ist ein Doppelname, bestehend aus dem bisherigen Familiennamen des Kindes und dem Ehenamen, möglich. Zur Einbenennung sind persönliche Erklärungen des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten sowie ggf. des anderen Elternteils und des Kindes im Standesamt notwendig.
- § 45 Personenstandesgesetz (PStG)
- § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Personalausweise oder Reisepässe
- Ggf. Geburtsurkunde oder begl. Abschrift des Geburtenregisters
- Ggf. Eheurkunde
- Ggf. Negativbescheinigung des Jugendamtes (als Nachweis des alleinigen Sorgerechts)
Bitte lassen Sie sich vor Besorgung von Dokumenten von uns, gern auch telefonisch, beraten!
Einbenennung
- Eheschließung des sorgeberechtigten Elternteils mit einer Person, die nicht Elternteil des Kindes ist
- Es wurde ein Ehename bestimmt
- Die Ehegatten und das Kind leben in einem Haushalt
- Ggf. Zustimmungserklärung des anderen Elternteils (ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss dieser Elternteil eine Zustimmungserklärung abgeben)
- Ggf. Zustimmungserklärung des Kindes (altersabhängig)
Rückbenennung
- Die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil wurde aufgelöst oder Ausscheiden des Kindes aus dem Haushalt
- Ggf. Zustimmungserklärungen (altersabhängig)
- Bitte lassen Sie sich im Vorfeld von uns beraten und vereinbaren Sie zur Abgabe der Erklärung einen Termin mit uns.
- Wir nehmen die Erklärungen von Ihnen in beurkundeter Form auf. Falls eine Zustimmungserklärung des anderen Elternteils notwendig ist, kann diese Erklärung ggf. in einem gesonderten Termin oder ortsabhängig auch von einem anderen Standesamt beurkundet werden.
- Die Erklärungen werden dem Geburtsstandesamt des Kindes übersandt. Dort erfolgt dann eine Folgebeurkundung über die Namensänderung im Geburtenregister. Anschließend können Sie eine neue Geburtsurkunde beantragen (gebührenpflichtig).
- Über die Namensänderung informiert das Geburtsstandesamt die Meldebehörde. Es kann dann ein neues Ausweisdokument für das Kind beantragt werden (gebührenpflichtig).
Zu den Aufgaben des Fachbereichs 3 Bürgerservice und Ordnung - früher Ordnungsamt - gehören insbesondere die Straßenverkehrs- und Gewerbeüberwachung sowie der Feuerschutz und die Brandverhütung.
Auch wird hier für einen ordnungsgemäßen Ablauf sämtlicher Märkte, auch des überregional bekannten Pollhansmarktes am 3. Wochenende des Oktober, gesorgt.
Es gibt kaum einen Bürger oder Einwohner, der nicht schon mit der am stärksten durch Besucher frequentierten Abteilung des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung, nämlich dem Einwohnermeldeamt, Kontakt gehabt hat.
Hier werden das gemeindliche Melderegister fortgeschrieben sowie Personalausweise, Reise- und Kinderpässe ausgestellt. Auch auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeits- und Ausländerwesens arbeitet das Einwohnermeldeamt mit der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh zusammen und tritt als deren Anlaufstelle vor Ort auf.
Als zusätzlicher Service können in der zum Fachbereich Bürgerservice und Ordnung gehörenden Abteilung für Straßenverkehr Kfz-Abmeldungen vorgenommen und Führerscheine abgeholt werden - Aufgaben, die anderenorts beim Straßenverkehrsamt des Kreises zu erledigen sind. Eheschließungen werden im ebenfalls dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zugeordneten Standesamt vorgenommen.
Darüber hinaus erfolgt hier die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen.
FB 3