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Namensrechtliche Erklärung – Familienname eines Kindes durch allein sorgeberechtigten Elternteil ändern (Namenserteilung)
Kurzbeschreibung
Das Kind einer unverheirateten allein sorgeberechtigten Mutter erhält bei seiner Geburt den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Die allein sorgeberechtigte Mutter hat die Möglichkeit, dem Kind durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil muss der Namenserteilung zustimmen.
Beschreibung
Die Namenserteilung ist auch vorgeburtlich möglich. Diese beurkundete Erklärung erübrigt sich, wenn die Eltern des Kindes vorgeburtlich eine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben haben. Dann gilt: Sie können sowohl den Namen der Mutter als auch den des Vaters anlässlich der Geburtsbeurkundung zum Familiennamen des Kindes bestimmen.
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Pesonalausweise oder Reisepässe
- Geburtsurkunde des Kindes, oder falls vorgeburtlich: Vaterschaftsanerkennung
- Geburts- oder Abstammungsurkunden beider Elternteile
- Ein Elternteil ist allein sorgeberechtigt
- Einwilligungserklärung des anderen (nicht sorgeberechtigten) Elternteils ist notwendig
- Ggf. Zustimmungserklärung des Kindes (alterabhängig)
- Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit uns.
- Anlässlich des Termins beurkunden wir Ihre Erklärungen. Geben Sie die Erklärung vorgeburtlich ab, erhalten Sie beglaubigte Abschriften, die Sie anlässlich der Geburtsbeurkundung dem zuständigen Standesamt vorlegen.
- Ist das Kind bereits geboren, übersenden wir dem zuständigen Geburtsstandesamt eine beglaubigte Abschrift. Dort erfolgt dann die entsprechende Eintragung in das Geburtenregister
Beurkundung der Erklärung: 21 Euro
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Standesamt
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- standesamt@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Biermann
- Voller Name:
Frau Biermann
- Telefon:
- 05207 8905-302
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Buschmann
- Voller Name:
Frau Buschmann
- Telefon:
- 05207 8905-5140
Das Kind einer unverheirateten allein sorgeberechtigten Mutter erhält bei seiner Geburt den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Die allein sorgeberechtigte Mutter hat die Möglichkeit, dem Kind durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil muss der Namenserteilung zustimmen.
Die Namenserteilung ist auch vorgeburtlich möglich. Diese beurkundete Erklärung erübrigt sich, wenn die Eltern des Kindes vorgeburtlich eine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben haben. Dann gilt: Sie können sowohl den Namen der Mutter als auch den des Vaters anlässlich der Geburtsbeurkundung zum Familiennamen des Kindes bestimmen.
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Pesonalausweise oder Reisepässe
- Geburtsurkunde des Kindes, oder falls vorgeburtlich: Vaterschaftsanerkennung
- Geburts- oder Abstammungsurkunden beider Elternteile
- Ein Elternteil ist allein sorgeberechtigt
- Einwilligungserklärung des anderen (nicht sorgeberechtigten) Elternteils ist notwendig
- Ggf. Zustimmungserklärung des Kindes (alterabhängig)
- Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit uns.
- Anlässlich des Termins beurkunden wir Ihre Erklärungen. Geben Sie die Erklärung vorgeburtlich ab, erhalten Sie beglaubigte Abschriften, die Sie anlässlich der Geburtsbeurkundung dem zuständigen Standesamt vorlegen.
- Ist das Kind bereits geboren, übersenden wir dem zuständigen Geburtsstandesamt eine beglaubigte Abschrift. Dort erfolgt dann die entsprechende Eintragung in das Geburtenregister
Zu den Aufgaben des Fachbereichs 3 Bürgerservice und Ordnung - früher Ordnungsamt - gehören insbesondere die Straßenverkehrs- und Gewerbeüberwachung sowie der Feuerschutz und die Brandverhütung.
Auch wird hier für einen ordnungsgemäßen Ablauf sämtlicher Märkte, auch des überregional bekannten Pollhansmarktes am 3. Wochenende des Oktober, gesorgt.
Es gibt kaum einen Bürger oder Einwohner, der nicht schon mit der am stärksten durch Besucher frequentierten Abteilung des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung, nämlich dem Einwohnermeldeamt, Kontakt gehabt hat.
Hier werden das gemeindliche Melderegister fortgeschrieben sowie Personalausweise, Reise- und Kinderpässe ausgestellt. Auch auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeits- und Ausländerwesens arbeitet das Einwohnermeldeamt mit der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh zusammen und tritt als deren Anlaufstelle vor Ort auf.
Als zusätzlicher Service können in der zum Fachbereich Bürgerservice und Ordnung gehörenden Abteilung für Straßenverkehr Kfz-Abmeldungen vorgenommen und Führerscheine abgeholt werden - Aufgaben, die anderenorts beim Straßenverkehrsamt des Kreises zu erledigen sind. Eheschließungen werden im ebenfalls dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zugeordneten Standesamt vorgenommen.
Darüber hinaus erfolgt hier die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen.
FB 3