Namensrechtliche Erklärung – Familienname eines Kindes durch allein sorgeberechtigten Elternteil ändern (Namenserteilung)

Kurzbeschreibung

Das Kind einer unverheirateten allein sorgeberechtigten Mutter erhält bei seiner Geburt den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Die allein sorgeberechtigte Mutter hat die Möglichkeit, dem Kind durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil muss der Namenserteilung zustimmen.

Beschreibung

Die Namenserteilung ist auch vorgeburtlich möglich. Diese beurkundete Erklärung erübrigt sich, wenn die Eltern des Kindes vorgeburtlich eine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben haben. Dann gilt: Sie können sowohl den Namen der Mutter als auch den des Vaters anlässlich der Geburtsbeurkundung zum Familiennamen des Kindes bestimmen.

  • § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
  • Verwaltungsgebührenordnung NRW
  • Pesonalausweise oder Reisepässe
  • Geburtsurkunde des Kindes, oder falls vorgeburtlich: Vaterschaftsanerkennung
  • Geburts- oder Abstammungsurkunden beider Elternteile
  • Ein Elternteil ist allein sorgeberechtigt
  • Einwilligungserklärung des anderen (nicht sorgeberechtigten) Elternteils ist notwendig
  • Ggf. Zustimmungserklärung des Kindes (alterabhängig)
  • Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit uns.
  • Anlässlich des Termins beurkunden wir Ihre Erklärungen. Geben Sie die Erklärung vorgeburtlich ab, erhalten Sie beglaubigte Abschriften, die Sie anlässlich der Geburtsbeurkundung dem zuständigen Standesamt vorlegen.
  • Ist das Kind bereits geboren, übersenden wir dem zuständigen Geburtsstandesamt eine beglaubigte Abschrift. Dort erfolgt dann die entsprechende Eintragung in das Geburtenregister

Beurkundung der Erklärung: 21 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen