Vaterschaftsanerkennung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie als Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater nur dann in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn die Vaterschaft formell anerkannt worden ist.

Beschreibung

Hierzu gibt der Vater eine entsprechende Erklärung ab, der die Mutter des Kindes zustimmt. Sind Vater und/oder Mutter minderjährig, bedarf es darüber hinaus der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung(en) werden in besonderer Form beurkundet. Daher ist eine persönliche Vorsprache im Standesamt zwingend notwendig. Alternativ kann die Beurkundung auch im Jugendamt oder bei einem Notar erfolgen.

Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

  • §§ 1591 - 1600d Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - Viertes Buch (Abstammung)
  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument
  • Falls möglich: Geburtsurkunden

Eine Vaterschaftsanerkennung erzeugt unterhalts- und erbrechtliche Folgen, regelt aber nicht die elterliche Sorge für das Kind. Diese obliegt nach deutschem Recht allein der ledigen Mutter. Um die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, ist neben der Vaterschaftsanerkennung eine Sorgeerklärung gem. § 1626a BGB erforderlich. Die Sorgeerklärung kann nicht im Standesamt abgegeben werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Jugendamt des Kreises Gütersloh oder einen Notar.

Bitte vereinbaren Sie zur Abgabe der Erklärung(en) vorab einen Termin mit uns. Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung können gemeinsam oder getrennt abgegeben werden.

Sie erhalten direkt im Anschluss an den Termin eine beglaubigte Abschrift Ihrer Erklärung für Ihre Unterlagen.

Dem Standesamt, welches den Geburtseintrag des Kindes führt, übersenden wir gem. § 44 Abs. 3 PStG eine beglaubigte Abschrift der Erklärung.

Die Beukundung der Vaterschaftsanerkennung erfolgt sowohl im Standesamt als auch im Jugendamt gebührenfrei. Möchten Sie die Erklärung bei einem Notar abgeben, erkundigen Sie sich bitte dort nach den Kosten.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen