Anerkennung ausländischer Ehescheidungen

Kurzbeschreibung

Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland aufgelöste Ehe zunächst weiterhin als bestehend ("hinkende Ehe"). Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam aufgelöst sein, bedarf es der förmlichen Anerkennung der Scheidung. Die förmliche Anerkennung erfolgt für unseren Bezirk beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Den Antrag auf Anerkennung stellen Sie dort in Eigenregie. Das Standesamt ist Ihnen auf Wunsch bei der Antragstellung behilflich.

Beschreibung

Die Anerkennung einer ausländischen Scheidung ist für diverse Rechtsbereiche von besonderer Bedeutung. Im personenstandsrechtlichen Bereich wird die Auflösung einer Ehe beispielsweise bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen für eine neue Eheschließung oder bei Geburtsbeurkundungen geprüft, wenn die Mutter des Kindes verheiratet war und ihre Ehe im Ausland geschieden wurde.

Eine förmliche Anerkennung ist in manchen Fällen entbehrlich. Dies trifft beispielsweise auf Scheidungen zu, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Dänemark) ausgesprochen wurden. Bitte lassen Sie sich beraten, ob in Ihrem Fall eine förmliche Anerkennung notwendig ist.

  • § 107 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • Verwaltungsgebührenordnung NRW

Wir beraten Sie gern.

  • Mithilfe bei der Antragstellung: 25 Euro
  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf erhebt eigene Gebühren
  • Bargeldzahlung
  • Bargeldlose Zahlung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen