Hunde nach dem Landeshundegesetz

Beschreibung

Das Landeshundegesetz vom 18.12.2002 bestimmt, dass die Haltung, Zucht und Ausbildung großer oder gefährlicher Hunde anzeige- bzw. erlaubnispflichtig ist.

Ob eine Anzeige ausreicht oder eine ordnungsbehördliche  Erlaubnis einzuholen ist, richtet sich nach der Kategorie, in die der betreffende Hund nach dem Landeshundegesetz einzustufen ist.

"Große Hunde" sind Hunde, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg haben (Anzeigepflicht).

Die Anzeige ist mit 25,- € gebührenpflichtig.


Hunde nach § 10
sind Hunde der Rassen: Alano; American Bulldog; Bullmastiff; Mastiff; Mastino Espanol; Mastino Napoletano; Fila Brasileiro; Dogo Argentino; Rottweiler; Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden (Erlaubnispflicht).

Hunde nach § 3 sind Hunde der Rassen: Pitbull-Terrier; American Staffordshire Terrier; Staffordshire Bullterrier; Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (Erlaubnispflicht).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen