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Hunde - Antrag auf Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde und bestimmter Rassen
Beschreibung
Das Landeshundegesetz vom 18.12.2002 bestimmt, dass die Haltung, Zucht und Ausbildung großer oder gefährlicher Hunde anzeige- bzw. erlaubnispflichtig ist.
Ob eine Anzeige ausreicht oder eine ordnungsbehördliche Erlaubnis einzuholen ist, richtet sich nach der Kategorie, in die der betreffende Hund nach dem Landeshundegesetz einzustufen ist.
"Große Hunde" sind Hunde, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg haben (Anzeigepflicht). Onlinedienstleistung Anzeige großer Hunde
Hunde bestimmter Rassen nach § 10 sind Hunde der Rassen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden (Erlaubnispflicht).
Gefährliche Hunde nach § 3 sind Hunde der Rassen:
- Pitbull-Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (Erlaubnispflicht).
Bei Hunden bestimmter Rassen:
- Sachkundenachweis (vom Amtsveterinär oder anerkannter sachverständiger Stelle)
- Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
- Nachweis über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden). Die Hunderasse muss im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sein.
- Führungszeugnis (Belegart OB)
Bei gefährlichen Hunden:
- Sachkundenachweis (nur vom Amtsveterinär)
- Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
- Nachweis über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden). Die Hunderasse muss im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sein.
- Führungszeugnis (Belegart OB)
- Übernahmevertrag des vorherigen Besitzers oder vom Tierheim
- Nachweis über ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung
30,00 € - 100,00 € für die Erlaubnis zum Halten von Hunden bestimmter Rassen bzw. gefährlich eingestufter Hunde.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Ordnungsamt
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- ordnung@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Nwagbara
- Voller Name:
Frau Nwagbara
- Telefon:
- 05207 8905-5160
Das Landeshundegesetz vom 18.12.2002 bestimmt, dass die Haltung, Zucht und Ausbildung großer oder gefährlicher Hunde anzeige- bzw. erlaubnispflichtig ist.
Ob eine Anzeige ausreicht oder eine ordnungsbehördliche Erlaubnis einzuholen ist, richtet sich nach der Kategorie, in die der betreffende Hund nach dem Landeshundegesetz einzustufen ist.
"Große Hunde" sind Hunde, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg haben (Anzeigepflicht). Onlinedienstleistung Anzeige großer Hunde
Hunde bestimmter Rassen nach § 10 sind Hunde der Rassen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden (Erlaubnispflicht).
Gefährliche Hunde nach § 3 sind Hunde der Rassen:
- Pitbull-Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (Erlaubnispflicht).
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Bei Hunden bestimmter Rassen:
- Sachkundenachweis (vom Amtsveterinär oder anerkannter sachverständiger Stelle)
- Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
- Nachweis über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden). Die Hunderasse muss im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sein.
- Führungszeugnis (Belegart OB)
Bei gefährlichen Hunden:
- Sachkundenachweis (nur vom Amtsveterinär)
- Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
- Nachweis über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden). Die Hunderasse muss im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sein.
- Führungszeugnis (Belegart OB)
- Übernahmevertrag des vorherigen Besitzers oder vom Tierheim
- Nachweis über ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung
Zu den Aufgaben des Fachbereichs 3 Bürgerservice und Ordnung - früher Ordnungsamt - gehören insbesondere die Straßenverkehrs- und Gewerbeüberwachung sowie der Feuerschutz und die Brandverhütung.
Auch wird hier für einen ordnungsgemäßen Ablauf sämtlicher Märkte, auch des überregional bekannten Pollhansmarktes am 3. Wochenende des Oktober, gesorgt.
Es gibt kaum einen Bürger oder Einwohner, der nicht schon mit der am stärksten durch Besucher frequentierten Abteilung des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung, nämlich dem Einwohnermeldeamt, Kontakt gehabt hat.
Hier werden das gemeindliche Melderegister fortgeschrieben sowie Personalausweise, Reise- und Kinderpässe ausgestellt. Auch auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeits- und Ausländerwesens arbeitet das Einwohnermeldeamt mit der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh zusammen und tritt als deren Anlaufstelle vor Ort auf.
Als zusätzlicher Service können in der zum Fachbereich Bürgerservice und Ordnung gehörenden Abteilung für Straßenverkehr Kfz-Abmeldungen vorgenommen und Führerscheine abgeholt werden - Aufgaben, die anderenorts beim Straßenverkehrsamt des Kreises zu erledigen sind. Eheschließungen werden im ebenfalls dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zugeordneten Standesamt vorgenommen.
Darüber hinaus erfolgt hier die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen.
FB 3