Geburt im Ausland – Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister

Kurzbeschreibung

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag nachbeurkundet werden, wenn die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.

Beschreibung

  • § 36 Personenstandsgesetz (PStG)
  • Verwaltungsgebührenordnung NRW

Wir beraten Sie.

Die Bearbeitung kann einige Wochen, in Einzelfällen mehrere Monate dauern.

Die Nachbeurkundung ist möglich für

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind

  • die im Ausland geborene Person selbst
  • deren Eltern
  • deren Kinder
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
  • Bitte lassen Sie sich zunächst von uns beraten.
  • Stellen Sie anschließend sämtliche Ihnen anlässlich der Erstberatung mitgeteilten Dokumente zusammen.
  • Vereinbaren Sie einen Termin für die Antragstellung.

Bei Wohnsitz im Ausland wenden Sie sich an die dortige deutsche Auslandsvertretung. Dort ist man Ihnen behilflich und nimmt den Antrag auf. Eine etwaige Vaterschaftsanerkennung und ggf. notwendige Namenserklärungen werden in der Konsularabteilung beurkundet.

  • Beurkundung der Geburt im Ausland: 40 Euro
  • Geburtsurkunde: 10 Euro
  • Bargeldzahlung
  • Bargeldlose Zahlung
  • Rechnung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson