Bauantrag für Garagen, Carports, Gartenhäuser

Beschreibung

Für Garagen, Carports und Gartenhäuser wird häufig ein Bauantrag gestellt, ohne Architekten zu beauftragen. Zur erleichterten Antragstellung haben wir für Sie ein Merkblatt zusammengestellt.

Für einen Bauantrag benötigen Sie in der Regel einen Auszug aus der Liegenschaftskarte. Diesen erhalten Sie bei der Abteilung Geoinformation, Kataster und Vermessung des Kreises Gütersloh oder online über das Geoportal. Ansprechpartner, Telefonnummern und weitere Informationen finden Sie hier.

Unter anderem für folgende Vorhaben kann ein Bauantrag gestellt werden, ohne eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser zu beauftragen:

  • Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
  • eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m²
  • eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m² , in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden
  • Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der Breite der darunterliegenden Außenwand beträgt,
  • Terrassenüberdachungen,
  • Balkone und Altane, die bis zu 1,60 m vor die Außenwand vortreten.


Häufig gestellte Fragen:

Carports und Garagen sind bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m² (gilt nur für die erste Garage bzw. Carport auf dem Grundstück) -außer im Außenbereich- verfahrensfrei. Die gesetzlichen Vorschriften, z.B. zur Grenzbebauung,  sind grundsätzlich einzuhalten, auch wenn das Vorhaben verfahrensfrei ist.

Carports und Garagen, die über die genannten Maße hinausgehen, oder die sich im Außenbereich befinden, sind grundsätzlich genehmigungspflichtig bzw. anzeigepflichtig. Zum Bauantrag bzw. zu der Mitteilung in der Genehmigungsfreistellung sind Bauvorlagen (u.a. die Bauzeichnungen und Lageplan) einzureichen.

Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt (z.B. Gartenhäuser, Abstellräume, etc.) ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten bedürfen keiner Baugenehmigung (im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen). Bei ihrer Errichtung sind die Bauvorschriften (z.B. der erforderliche Grenzabstand) einzuhalten.

Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis zu 30 m² Grundfläche, Wintergärten (unbeheizt und weitgehend verglast) bis 30 m² Brutto-Grundfläche, mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, bei Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7m, sind verfahrensfrei. 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen