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Bauantrag
Kurzbeschreibung
Vor Errichtung (Neubau), Änderung (Anbau und Umbau) oder Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist eine Baugenehmigung einzuholen.
Beschreibung
Grundsätzlich bedürfen alle baulichen Vorhaben (Errichtung, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen) einer Baugenehmigung oder einer Mitteilung an die Bauaufsicht. Je nach Art des Gebäudes, des Umfangs der Maßnahme und dem Baugebiet kommen unterschiedliche Verfahren in Betracht: Baugenehmigungsverfahren oder Freistellungsverfahren. Soll die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks geklärt werden, so ist eine Bauvoranfrage die richtige Wahl.
Folgende Unterlagen sind je nach Bauvorhaben erforderlich:
- Auszug aus der Flurkarte
- Lageplan
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen
- Betriebsbeschreibung
- Berechnungen (Maß der Nutzung, umbauter Raum, etc.)
- Brandschutzkonzept
- Wärme- und Schallschutznachweis
- Standsicherheitsnachweis
Folgende Formulare stehen Ihnen zur Verfügung:
Bauantrag im einfachen Baugenehmigungsverfahren
Bauantrag - Baugenehmigungsverfahren / Sonderbauvorhaben
Vorlage in der Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW 2018
Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
Antrag auf Abweichung bei genehmigungsfreien Vorhaben
Die Bearbeitungszeit beträgt im Wohnungsbau durchschnittlich 2 Wochen, im Gewerbebau etwa 4 Wochen.
Die Bearbeitungszeit ist im Wesentlichen abhängig von der Anzahl und Bearbeitungszeit der zu beteiligenden externen Behörden.
Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden.
Im Außenbereich ist mit einer verlängerten Bearbeitungszeit zu rechnen.
Häufig gestellte Fragen
Carports und Garagen sind bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m² (gilt nur für die erste Garage bzw. Carport auf dem Grundstück) -außer im Außenbereich- verfahrensfrei. Die gesetzlichen Vorschriften, z.B. zur Grenzbebauung, sind grundsätzlich einzuhalten, auch wenn das Vorhaben verfahrensfrei ist.
Carports und Garagen, die über die genannten Maße hinausgehen, oder die sich im Außenbereich befinden, sind grundsätzlich genehmigungspflichtig bzw. anzeigepflichtig. Zum Bauantrag bzw. zu der Mitteilung in der Genehmigungsfreistellung sind Bauvorlagen (u.a. die Bauzeichnungen und Lageplan) einzureichen. Wir haben für Sie ein Merkblatt vorbereitet, in dem die erforderlichen Unterlagen aufgelistet sind. Das Merkblatt finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite.
Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt (z.B. Gartenhäuser, Abstellräume, etc.) ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten bedürfen keiner Baugenehmigung (im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen). Bei ihrer Errichtung sind die Bauvorschriften (z.B. der erforderliche Grenzabstand) einzuhalten.
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis zu 30 m² Grundfläche, Wintergärten (unbeheizt und weitgehend verglast) bis 30 m² Brutto-Grundfläche, mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, bei Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7m, sind verfahrensfrei.
Einfriedungen, wie z.B. Gartenzäune, Sichtschutzzäune, sind bis 2 m Höhe -außer im Außenbereich- genehmigungsfrei. In Bebauungsplänen sind häufig geringere Höhen für Einfriedungen festgelegt. Diese sind dann maßgeblich. Weiterhin ist das Nachbarrechtsgesetz zu beachten.
Nutzungsänderungen (z.B. von Wohnraum in Gewerbe, von Werkstatt in Einkaufsladen, etc.) sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen mindestens 50 € und sind abhängig von der Art des Bauvorhabens und dem geplanten Gebäudevolumen.
Zuständige Einrichtung
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bauaufsicht (FB 6)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 6
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- bauaufsicht@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Rauser
- Voller Name:
Herr Rauser
- Telefon:
- 05207 8905-5134
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Venne
- Voller Name:
Herr Venne
- Position:
- Fachbereichsleitung
- Telefon:
- 05207 8905-5130
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Nolte
- Voller Name:
Frau Nolte
- Telefon:
- 05207 8905-5132
Vor Errichtung (Neubau), Änderung (Anbau und Umbau) oder Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist eine Baugenehmigung einzuholen.
Grundsätzlich bedürfen alle baulichen Vorhaben (Errichtung, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen) einer Baugenehmigung oder einer Mitteilung an die Bauaufsicht. Je nach Art des Gebäudes, des Umfangs der Maßnahme und dem Baugebiet kommen unterschiedliche Verfahren in Betracht: Baugenehmigungsverfahren oder Freistellungsverfahren. Soll die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks geklärt werden, so ist eine Bauvoranfrage die richtige Wahl.
Folgende Unterlagen sind je nach Bauvorhaben erforderlich:
- Auszug aus der Flurkarte
- Lageplan
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen
- Betriebsbeschreibung
- Berechnungen (Maß der Nutzung, umbauter Raum, etc.)
- Brandschutzkonzept
- Wärme- und Schallschutznachweis
- Standsicherheitsnachweis
Folgende Formulare stehen Ihnen zur Verfügung:
Bauantrag im einfachen Baugenehmigungsverfahren
Bauantrag - Baugenehmigungsverfahren / Sonderbauvorhaben
Vorlage in der Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW 2018
Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
Antrag auf Abweichung bei genehmigungsfreien Vorhaben
Die Bearbeitungszeit beträgt im Wohnungsbau durchschnittlich 2 Wochen, im Gewerbebau etwa 4 Wochen.
Die Bearbeitungszeit ist im Wesentlichen abhängig von der Anzahl und Bearbeitungszeit der zu beteiligenden externen Behörden.
Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden.
Im Außenbereich ist mit einer verlängerten Bearbeitungszeit zu rechnen.
Bauantrag für Garagen, Carports, Gartenhäuser
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
Häufig gestellte Fragen
Carports und Garagen sind bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m² (gilt nur für die erste Garage bzw. Carport auf dem Grundstück) -außer im Außenbereich- verfahrensfrei. Die gesetzlichen Vorschriften, z.B. zur Grenzbebauung, sind grundsätzlich einzuhalten, auch wenn das Vorhaben verfahrensfrei ist.
Carports und Garagen, die über die genannten Maße hinausgehen, oder die sich im Außenbereich befinden, sind grundsätzlich genehmigungspflichtig bzw. anzeigepflichtig. Zum Bauantrag bzw. zu der Mitteilung in der Genehmigungsfreistellung sind Bauvorlagen (u.a. die Bauzeichnungen und Lageplan) einzureichen. Wir haben für Sie ein Merkblatt vorbereitet, in dem die erforderlichen Unterlagen aufgelistet sind. Das Merkblatt finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite.
Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt (z.B. Gartenhäuser, Abstellräume, etc.) ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten bedürfen keiner Baugenehmigung (im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen). Bei ihrer Errichtung sind die Bauvorschriften (z.B. der erforderliche Grenzabstand) einzuhalten.
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis zu 30 m² Grundfläche, Wintergärten (unbeheizt und weitgehend verglast) bis 30 m² Brutto-Grundfläche, mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, bei Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7m, sind verfahrensfrei.
Einfriedungen, wie z.B. Gartenzäune, Sichtschutzzäune, sind bis 2 m Höhe -außer im Außenbereich- genehmigungsfrei. In Bebauungsplänen sind häufig geringere Höhen für Einfriedungen festgelegt. Diese sind dann maßgeblich. Weiterhin ist das Nachbarrechtsgesetz zu beachten.
Nutzungsänderungen (z.B. von Wohnraum in Gewerbe, von Werkstatt in Einkaufsladen, etc.) sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1422/showDer Fachbereich 6 ist sowohl für die Bauaufsicht als auch für den Denkmalschutz zuständig.
Zu dem Aufgabenbereich Bauaufsicht gehört die Beratung von Bauwilligen und die Genehmigung und Bauüberwachung von Neubauten, Umbauten und Abbrüchen.
Tätig wird die Bauaufsicht auch im Zusammenhang mit der Teilung von Grundstücken und der Bildung von Wohnungseigentum. Bestehende Gebäude werden im Zusammenarbeit mit dem Fachbereich 3 im Rahmen von Brandverhütungsschauen und wiederkehrenden Prüfungen überwacht.
Der Aufgabenbereich Denkmalschutz umfasst die Beratung in allen Denkmalangelegenheiten, die Erteilung denkmalschutzrechtlicher Erlaubnisse, Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren, Gewährung von Ausnahmen nach EnEV, die Beratung über Fördermöglichkeiten, die Vergabe von Fördermitteln für Baudenkmäler, die Ausstellung von Steuerbescheinigungen und das Führen der Denkmalliste.
FB 6