Abmeldung eines Wohnsitzes

Beschreibung

Diese Dienstleistung können Sie persönlich wahrnehmen, bitte denken Sie daran vorab einen Termin zu buchen, oder postalisch die Unterlagen einreichen. (Nähere Informationen finden Sie im Text)

 

Bei einem Wegzug aus Schloß Holte-Stukenbrock ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich, wenn Sie in eine neue Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland ziehen. Sie müssen sich bei der Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes anmelden. Die bisherige Meldebehörde erhält dann elektronisch eine Information darüber und meldet auf Ihren Wunsch die bisherige Wohnung ab.

Bei einem Wegzug ins Ausland müssen Sie sich jedoch weiterhin abmelden, da es das sogenannte Rückmeldeverfahren mit ausländischen Behörde nicht gibt. Diese Abmeldung kann hier eine Wochen im Voraus vorgenommen werden.

Auch Nebenwohnsitze müssen ebenfalls weiterhin abgemeldet werden.

In diesen beiden Fällen erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.
 

  • Personalausweis
  • bei Abmeldung per Post: Abmeldeformular und Kopie des Ausweises
    (Begriff "Abmeldeformular" anklicken und Einwilligung zur EU-DSGVO geben, dann mit Ihrem PDF-Reader ansehen oder speichern.)

Seit dem 01.11.2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz:

§§ 17, 19 und 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen