Grundsteuer

Beschreibung

Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erhoben, während die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben wird.

Grundlagen der Grundsteuer sind der Grundsteuermessbetrag, welcher vom Finanzamt festgesetzt wird, und der Hebesatz, der durch die Haushaltssatzung Schloß Holte-Stukenbrocks festgelegt wird.

Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt zurzeit 175 vom Hundert und für die Grundsteuer B 280 vom Hundert.

Eigentümer/Eigentümerinnen, die ein Grundstück veräußern, bleiben gegenüber der Stadt solange steuerpflichtig, bis das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung vornimmt.
Diese Fortschreibung erfolgt immer zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.

Näheres zum Eigentumswechsel finden Sie unter folgendem Link: https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1470/show

Rückfragen zu der Bewertung des Grundstücks richten Sie bitte direkt an die Bewertungsstelle des Finanzamtes Wiedenbrück.

 

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regelungen zur Einheitswertbewertung bei der Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, sodass der Gesetzgeber verpflichtet war die Grundsteuer zu reformieren.

Im Jahr 2022 mussten die Grundstückseigentümer bereits eine Feststellungserklärung an das Finanzamt abgeben. Anhand dieser Daten hat das Finanzamt die neuen Steuermessbeträge für die Grundstücke ermittelt und diese an die Kommunen weitergeleitet, sodass ab dem 01.01.2025 die neuen Steuermessbeträge bei der Veranlagung berücksichtigt werden müssen.

Im dem Zuge der Grundsteuerreform treten viele Fragen auf. Schauen Sie dazu gerne in die FAQs des Städte- und Gemeindebunds https://www.kommunen.nrw/themen-projekte/grundsteuer.html, auf die Internetseite des Ministerium der Finanzen des Landes NRW  https://www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform oder in den Flyer zur Grundsteuerreform (s. Downloadbereich).

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