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Grundsteuer
Beschreibung
Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erhoben, während die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben wird.
Grundlagen der Grundsteuer sind der Grundsteuermessbetrag, welcher vom Finanzamt festgesetzt wird, und der Hebesatz, der durch die Hebesatz-Satzung der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock festgelegt wird.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt zurzeit 145 v.H. und für die Grundsteuer B 310 v.H.
Eigentümer und Eigentümerinnen, die ein Grundstück veräußern, bleiben gegenüber der Stadt solange steuerpflichtig, bis das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung vornimmt. Diese Fortschreibung erfolgt immer zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Näheres zum Eigentumswechsel finden Sie unter folgendem Link: https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1470/show
Rückfragen zu der Bewertung des Grundstücks richten Sie bitte direkt an die Bewertungsstelle des Finanzamtes Wiedenbrück.
Grundsteuerreform
Alle Informatinen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Homepage der Stadt in der Rubrik Finanzen der Stadt.
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Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Finanzen (FB 2)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- finanzen@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Steuerangelegenheiten
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- steuern@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Reinhold
- Voller Name:
Herr Reinhold
- Telefon:
- 05207 8905-5122
Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erhoben, während die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben wird.
Grundlagen der Grundsteuer sind der Grundsteuermessbetrag, welcher vom Finanzamt festgesetzt wird, und der Hebesatz, der durch die Hebesatz-Satzung der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock festgelegt wird.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt zurzeit 145 v.H. und für die Grundsteuer B 310 v.H.
Eigentümer und Eigentümerinnen, die ein Grundstück veräußern, bleiben gegenüber der Stadt solange steuerpflichtig, bis das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung vornimmt. Diese Fortschreibung erfolgt immer zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Näheres zum Eigentumswechsel finden Sie unter folgendem Link: https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1470/show
Rückfragen zu der Bewertung des Grundstücks richten Sie bitte direkt an die Bewertungsstelle des Finanzamtes Wiedenbrück.
Grundsteuerreform
Alle Informatinen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Homepage der Stadt in der Rubrik Finanzen der Stadt.
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1432/showZu den Aufgaben des Fachbereichs Finanzen - früher Finanzverwaltungamt - gehören die Überwachung des gesamten Zahlungskehrs (Stadtkasse), die Veranlagung der Grundbesitzabgaben wie Grund- und Hundesteuer, Abfall- und Abwasserbeseitigungsgebühren, sowie die Veranlagung der Gewerbesteuer und der Vergnügungssteuer. In der Beitragsabteilung werden insbesondere Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge ermittelt und den Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt. In der Kämmerei erfolgen Haushaltsplanung, Kalkulationen sowie die Kostenrechnung.
FB 2