Eigentumswechsel

Beschreibung

Im Falle eines Eigentümerwechsels wird das im Laufe eines Jahres übergegangene Grundstück durch einen Zurechnungsbescheid des Finanzamtes dem neuen Eigentümer bzw. der neuen Eigentümerin zum 1. Januar des folgenden Jahres zugeschrieben. Der bisherige Eigentümer/ die bisherige Eigentümerin bleibt bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Grundstück übergegangen ist, für die Grundsteuer steuerpflichtig. Der bisherige Eigentümer/ die bisherige Eigentümerin kann die Grundsteuer ab dem Übergang des Grundstücks nur privatrechtlich von dem neuen Eigentümer/ der neuen Eigentümerin einfordern.

Eine Abrechnung der Grundbesitzabgaben (Müllgebühren, Regenwassergebühr, Schmutzwassergebühr) bei dem neuen Eigentümer/ der neuen Eigentümerin ist vor dem Jahreswechsel möglich, wenn Auszüge aus dem Kaufvertrag eingereicht werden, aus denen der Käufer/ die Käuferin und Verkäufer/ die Verkäuferin, die Lagebezeichnung des Grundstücks und der Zeitpunkt des Besitzübergangs hervorgehen. Liegt bei der Stadt bereits eine Mitteilung des Finanzamts zum Eigentumswechsel vor, sind die Auszüge aus dem Kaufvertrag nicht mehr erforderlich. Ob bereits eine Mitteilung des Finanzamtes vorliegt, können Sie gerne telefonisch bei dem nebenstehenden Ansprechpartner bzw. der nebenstehenden Ansprechpartnerin erfragen.

Wird Frischwasser von den Stadtwerken bezogen, muss der Eigentümerwechsel dort ebenfalls mitgeteilt werden. Dazu nutzen Sie bitte das Formular „Eigentumswechsel Stadtwerke SHS“.

Die Mitteilung an die Stadt, dass Sie ein Grundstück verkauft, gekauft oder übertragen haben, können Sie gerne über die Onlinedienstleistung „Anzeige des Eigentumswechsels“ machen. Melden Sie sich dafür bitte im Bürgerportal an. Über diese Onlinedienstleistung können alle Eigentumswechsel mitgeteilt werden, auch die die nicht der Anzeigepflicht nach § 19 Grundsteuergesetzt (steuerbefreite Grundstücke) unterliegen.
Bitte fügen Sie der Anzeige einen Kaufvertrag zu.
Die Nutzung der Onlinedienstleistung „Anzeige des Eigentumswechsels“ ist gebührenfrei.

 

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen