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Schottergärten
Kurzbeschreibung
Neue Regelung für Gartenflächen: Ab dem 1. Januar 2024 tritt eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die Schottergärten und Kunstrasen in Nordrhein-Westfalen verbietet. Informieren Sie sich jetzt über die Änderungen in der Bauordnung und wie diese Ihre Gartenplanung beeinflussen!
Beschreibung
Schottergärten: Wichtige Gesetzesänderung ab 01.01.2024
wir möchten Sie auf eine bedeutende Änderung in der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen aufmerksam machen, die ab dem 01. Januar 2024 in Kraft tritt. Diese Änderung betrifft insbesondere die Gestaltung von Gartenflächen auf bebauten Grundstücken.
Wesentliche Inhalte der Gesetzesänderung
Die Änderungen beziehen sich auf § 8 der Bauordnung und betonen die Wichtigkeit der Wasseraufnahmefähigkeit sowie die Begrünung von Gartenflächen. Hier ist ein wesentlicher Auszug aus dem Gesetz:
Auszug aus dem § 8 BauO NRW 2024:
„(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind als Gartenflächen
- wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
- zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Schotterungen zur Gestaltung von Gartenflächen sowie Kunstrasen stellen keine andere zulässige Verwendung nach Satz 1 dar. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der nicht überbauten Flächen dieser Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sollen die baulichen Anlagen begrünt werden, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Erfolgen die Festlegungen nach Satz 1 durch örtliche Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 7) oder durch Bebauungsplan (§ 89 Absatz 2) sind diese maßgeblich.“
Bedeutung dieser Änderung
Diese Gesetzesänderung verdeutlicht, dass Schottergärten und Kunstrasen als Gestaltungselemente für Gartenflächen nicht mehr zulässig sind. Ziel ist es, die ökologische Funktion von Gartenflächen zu stärken und die Versiegelung von Böden zu reduzieren. Gartenflächen sollen wasseraufnahmefähig bleiben und, wo möglich, begrünt oder bepflanzt werden.
Was bedeutet das für Sie?
Als Eigentümer oder Gestalter von Grundstücken sind Sie angehalten, bei der Anlage und Pflege Ihrer Gartenflächen diese Vorgaben zu beachten. Schottergärten entsprechen nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen und sollten durch alternative, umweltfreundliche Gestaltungsmethoden ersetzt werden.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung bei der Umsetzung dieser wichtigen umweltorientierten Maßnahme.
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bauaufsicht (FB 6)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 6
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- bauaufsicht@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Tiefbau und Umwelt (FB 7)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- tiefbau-umwelt@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Klimaschutz
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- klimaschutz@stadt-shs.de