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Aufenthaltserlaubnis
Beschreibung
Ausländer, also alle Personen aus nicht EU-Staaten, mit Wohnsitz im Inland benötigen eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Aufenthaltserlaubnis gibt es in verschiedenen Formen. Generell muss jede Form der Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Für Personen, die in Schloß Holte-Stukenbrock wohnen, ist das die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh. Hier kommen Sie direkt auf die Seite der Ausländerbehörde: Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh
Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen müssen Sie hier im Einwohnermeldeamt der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock beantragen, solange Sie in Schloß Holte-Stukenbrock wohnhaft sind. Meist können auch Fiktionsbescheinigungen hier im Einwohnermeldeamt abgeholt werden.
Aufenthaltserlaubnisse bzw. Niederlassungserlaubnisse in Form von Aufenthaltstiteln müssen direkt bei der Ausländerbehörde beantragt und abgeholt werden. Das gilt sowohl für Neuanträge, als auch für Verlängerungen. Der elektronische Aufenthaltstitel ist eine Plastikkarte und im Scheckkartenformat. Weitere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel finden Sie hier Ausländerbehörde GT - Aufenthaltserlaubnis und unter Downloads.
ACHTUNG:
Die Aufenthaltstitel von geflüchteten Personen aus der Ukraine würden jetzt im Frühjahr 2024 ablaufen.
Doch
gemäß der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV)
gilt die Aufenthaltserlaubnis, ohne, dass es einer Verlängerung bedarf,
bis zum 04. März 2025 automatisch weiterhin fort.
Es muss demnach also kein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Sie benötigen keinen Termin und müssen auch keinen Aufkleber beschaffen.
Die bestehenden Aufenthaltstitel bleiben einfach bis zum 04.03.2025 weiterhin gültig.
Die Stellen, wie Jobcenter oder andere soziale Ämter, bei denen Sie den Aufenthaltstitel vorlegen müssen, werden über diesen Umstand ebenfalls informiert, sodass Sie deshalb keine Kürzung von Leistungen zu befürchten haben.
Продовжено: дозвіл на тимчасове перебування українців!
Ще чинні дозволи на тимчасове перебування українських біженців залишаються дійсними і надалі. Власникам цих дозволів не потрібно подавати заяву на продовження терміну їх дії та відвідувати у зв'язку з цим відомства у справах іноземців.
Дозвіл на тимчасове перебування українців продовжено до 2025 року
Відповідно до розпорядження про продовження дії дозволів на тимчасове перебування українців, чинні з 1 лютого 2024 року дозволи на тимчасове перебування з метою тимчасового захисту, автоматично продовжуються до 4 березня 2025 року. Вони видавалися та видаються згідно з § 24 абз. 1 "Закону про перебування іноземних громадян" іноземцям, які прибули до Німеччини у зв'язку з війною в Україні. Біженцям не потрібно відвідувати компетентне відомство у справах іноземців для продовження терміну їх дії.
Extended: Ukraine Residence Permit!
Residence permits for Ukrainian refugees that are still valid remain valid. Holders of the permits are spared the need to apply for an extension and the associated appointments with the immigration authorities.
Ukraine residence permit extended until 2025
Under the Ukraine Residence Permit Continued Validity Ordinance, residence permits for temporary protection that are still valid as of 1 February 2024 will be automatically extended until 4 March 2025. These were and are granted in accordance with Section 24 (1) of the Residence Act for foreigners who have travelled to Germany due to the war in Ukraine. Refugees do not need to visit the relevant foreigners authority for an extension.
Onlinedienstleistung
-
Ohne Anmeldung
Downloads
Zuständige Einrichtung
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Athens
- Voller Name:
Frau Athens
- Telefon:
- 05207 8905-350
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Bönsch
- Voller Name:
Frau Bönsch
- Telefon:
- 05207 8905-402
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Memeti
- Voller Name:
Frau Memeti
- Telefon:
- 05207 8905-351
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Kroll
- Voller Name:
Frau Kroll
- Telefon:
- 05207 8905-304
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Reinhard
- Voller Name:
Frau Reinhard
- Telefon:
- 05207 8905-350
Ausländer, also alle Personen aus nicht EU-Staaten, mit Wohnsitz im Inland benötigen eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Aufenthaltserlaubnis gibt es in verschiedenen Formen. Generell muss jede Form der Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Für Personen, die in Schloß Holte-Stukenbrock wohnen, ist das die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh. Hier kommen Sie direkt auf die Seite der Ausländerbehörde: Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh
Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen müssen Sie hier im Einwohnermeldeamt der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock beantragen, solange Sie in Schloß Holte-Stukenbrock wohnhaft sind. Meist können auch Fiktionsbescheinigungen hier im Einwohnermeldeamt abgeholt werden.
Aufenthaltserlaubnisse bzw. Niederlassungserlaubnisse in Form von Aufenthaltstiteln müssen direkt bei der Ausländerbehörde beantragt und abgeholt werden. Das gilt sowohl für Neuanträge, als auch für Verlängerungen. Der elektronische Aufenthaltstitel ist eine Plastikkarte und im Scheckkartenformat. Weitere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel finden Sie hier Ausländerbehörde GT - Aufenthaltserlaubnis und unter Downloads.
ACHTUNG:
Die Aufenthaltstitel von geflüchteten Personen aus der Ukraine würden jetzt im Frühjahr 2024 ablaufen.
Doch
gemäß der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV)
gilt die Aufenthaltserlaubnis, ohne, dass es einer Verlängerung bedarf,
bis zum 04. März 2025 automatisch weiterhin fort.
Es muss demnach also kein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Sie benötigen keinen Termin und müssen auch keinen Aufkleber beschaffen.
Die bestehenden Aufenthaltstitel bleiben einfach bis zum 04.03.2025 weiterhin gültig.
Die Stellen, wie Jobcenter oder andere soziale Ämter, bei denen Sie den Aufenthaltstitel vorlegen müssen, werden über diesen Umstand ebenfalls informiert, sodass Sie deshalb keine Kürzung von Leistungen zu befürchten haben.
Продовжено: дозвіл на тимчасове перебування українців!
Ще чинні дозволи на тимчасове перебування українських біженців залишаються дійсними і надалі. Власникам цих дозволів не потрібно подавати заяву на продовження терміну їх дії та відвідувати у зв'язку з цим відомства у справах іноземців.
Дозвіл на тимчасове перебування українців продовжено до 2025 року
Відповідно до розпорядження про продовження дії дозволів на тимчасове перебування українців, чинні з 1 лютого 2024 року дозволи на тимчасове перебування з метою тимчасового захисту, автоматично продовжуються до 4 березня 2025 року. Вони видавалися та видаються згідно з § 24 абз. 1 "Закону про перебування іноземних громадян" іноземцям, які прибули до Німеччини у зв'язку з війною в Україні. Біженцям не потрібно відвідувати компетентне відомство у справах іноземців для продовження терміну їх дії.
Extended: Ukraine Residence Permit!
Residence permits for Ukrainian refugees that are still valid remain valid. Holders of the permits are spared the need to apply for an extension and the associated appointments with the immigration authorities.
Ukraine residence permit extended until 2025
Under the Ukraine Residence Permit Continued Validity Ordinance, residence permits for temporary protection that are still valid as of 1 February 2024 will be automatically extended until 4 March 2025. These were and are granted in accordance with Section 24 (1) of the Residence Act for foreigners who have travelled to Germany due to the war in Ukraine. Refugees do not need to visit the relevant foreigners authority for an extension.
Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh - Kontakt
Aufenthalt, AT, eAT, Aufenthaltstitel, Niederlassungserlaubnis, Duldung, Gestattung, Aufenthaltsgestattung https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/91362/showFrau
Athens
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Bönsch
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