Bescheinigung in Steuersachen (Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)

Kurzbeschreibung

Die „Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“ dient als Nachweis, dass keine Steuerrückstände bei der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock bestehen.

Beschreibung

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die Angabe steuerlicher Fakten.
Sie ist eine befristete Erklärung, dass Sie keine Verbindlichkeiten haben und sich in der Vergangenheit steuerlich korrekt verhielten. So dürfen beispielsweise keine offenen Gewerbesteuer- oder Grundbesitzabgabenforderungen gegen Sie bestehen.
Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird insbesondere für die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes benötigt.

Zum Beispiel:
- Gaststättenkonzession (Schank- und Speisewirtschaft)
- Spielhallen
- Reisegewerbekarte
- Taxi/Mietwagengewerbe

oder auch für die Teilnahme an
- Öffentlichen Ausschreibungen

Nach erfolgter Anmeldung im Bürgerportal können Sie uns über das aufgeführte Formular die Mitteilung online übermitteln. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie auch telefonisch oder schriftlich (auch via Fax) beantragen.

Wir senden Ihnen die Bescheinigung per Post oder über Ihr Bürgerportalkonto zu.

Die Bescheinigung ist kostenfrei.

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