Reisegewerbekarte

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer ortsfesten Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt

betreibt ein Reisegewerbe und benötigt dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Einige Tätigkeiten im Reisegewerbe sind von der Erlaubnispflicht befreit, so dürfen z. B. selbstgewonnene Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Geflügelzucht oder der Fischerei ohne Reisegewerbekarte vertrieben werden.

  • Antragsformular auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (Im Antrag selbst sollten die angebotenen Waren aufgeführt werden) 
  • Personalausweis bzw. Pass  
  • Führungszeugnis (zu beantragen bei der örtlichen Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der örtlichen Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (anzufordern beim für den Antragsteller zuständigen Finanzamt)
  • ggf. Passfoto
  • ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (nur beim Verkauf unverpackter Lebensmittel)
  • ggf. einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister

Gemäß Tarifstelle 12.20 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von  

  • 50,00 bis 1.500,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO),
  • 10,00 bis 500,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO),
  • 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO),
  • 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Absatz 2 GewO),
  • 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3b GewO),
  • 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO),
  • 50,00 bis 1.000,00 Euro für die Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO),
  • 15,00 Euro für die Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen