Vergnügungssteuer

Beschreibung

Die Stadt erhebt Vergnügungssteuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen sowie Veranstaltungen anderer Art.

Der Steuerpflicht unterliegen:

  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen-
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten


Die Steuer wird erhoben als:

Pauschsteuer
Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro.
Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,60 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

Kartensteuer
Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet die von der Stadt zur Verfügung gestellten Eintrittskarten auszugeben.
Die Kartensteuer wird nach dem aus der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet.
Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreises.

Halten von Spielgeräten in der Öffentlichkeit (je Gerät monatlich)

- Geldspielgerät in Spielhallen  = 16 v. H. des Einspielergebnisses

- Geldspielgerät ansonsten  = 16 v. H. des Einspielergebnisses

- Sonst. Spielgerät in Spielhallen = 35,00 EUR

- Sonst. Spielgerät ansonsten = 25,00 EUR.
 

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt finden Sie unter folgendem Link:

https://www.schlossholtestukenbrock.de/rathaus-stadt/stadtverwaltung/staedtisches-ortrecht

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen