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Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO (Verkehrshindernisse)
Beschreibung
Gem. § 32 Abs. 1 StVO ist es verboten Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen. Zur Straße gehören neben der Fahrbahn auch der Rad- und/oder Gehweg sowie evtl. vorhandene Park- und Seitenstreifen.
Wenn Sie die öffentliche Verkehrsfläche zum Aufstellen eines Bauzaunes, Containers oder ähnlichem für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch nehmen möchten, müssen sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO beantragen.
Den "Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO" können Sie zuschicken, faxen oder mailen.
Der Antrag für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist mindestens 14 Tage vorher beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zu stellen.
45,- € bis 200,- € Verwaltungsgebühren, je nach Verwaltungsaufwand. Die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung kostet 30,00 €.
Zum 01.03.2021 wurden die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr angepasst. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Eilzuschlag eingeführt. Dieser beläuft sich auf 100,00 €, wenn eine Maßnahme mit weniger als 14 Tagen Vorlaufzeit beantragt wird.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Straßenverkehrsangelegenheiten
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- strassenverkehr@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Seppendorf
- Voller Name:
Frau Seppendorf
- Telefon:
- 05207 8905-320
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau van Drachten
- Voller Name:
Frau van Drachten
- Telefon:
- 05207 8905-321
Gem. § 32 Abs. 1 StVO ist es verboten Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen. Zur Straße gehören neben der Fahrbahn auch der Rad- und/oder Gehweg sowie evtl. vorhandene Park- und Seitenstreifen.
Wenn Sie die öffentliche Verkehrsfläche zum Aufstellen eines Bauzaunes, Containers oder ähnlichem für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch nehmen möchten, müssen sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO beantragen.
Den "Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO" können Sie zuschicken, faxen oder mailen.
45,- € bis 200,- € Verwaltungsgebühren, je nach Verwaltungsaufwand. Die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung kostet 30,00 €.
Zum 01.03.2021 wurden die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr angepasst. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Eilzuschlag eingeführt. Dieser beläuft sich auf 100,00 €, wenn eine Maßnahme mit weniger als 14 Tagen Vorlaufzeit beantragt wird.
Container, Baukran, Baugerüst, Bauwagen https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1551/showFrau
Seppendorf
20 EG
Frau
van Drachten
21 (EG)
Frau
Seppendorf
20 EG
Frau
van Drachten
21 (EG)