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Feuerwerk
Beschreibung
Feuerwerke und Böller sind anzeige- und ggf. genehmigungspflichtig.
Ob eine Anzeige ausreicht, hängt von der Art der verwendeten pyrotechnischen Mittel ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Sie ist 2 Wochen vor dem Abbrennen schriftlich anzuzeigen.
Formular: Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (gewerblich)
Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein. Während der mitteleuropäischen Sommerzeit darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 verwendet (abgebrannt) werden.
Eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines privaten Feuerwerks der Kategorie 2 wird in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock lediglich in Einzelfällen bei Vorliegen eines begründeten Anlasses auf Antrag und mit Auflagen gewährt.
Es gelten in der Regel folgende Auflagen und Bedingungen:
- Die Feuerwerkskörper dürfen nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr bereits erreicht haben.
- Der Schutz der Nachtruhe ist zu beachten.
- Es dürfen keine Kanonen-/Donnerschläge, Pfeifer oder China-Böller abgebrannt werden
(Pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung). - Das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände darf nur vom Antragsteller bzw. durch eine vom Antragsteller beauftragte pyrotechnische Firma durchgeführt werden.
- Die durch das Abbrennen der Feuerwerke entstandenen Verunreinigungen sind anschließend zu beseitigen.
- Wird das Feuerwerk nicht auf Ihrem eigenen Grundstück abgebrannt, sollten Sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers einholen.
- Die Dauer des Feuerwerks wird auf fünf Minuten beschrängt und es muss spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
Vom 01.11. bis Beginn der Sommerzeit um 22:00 Uhr
mit Beginn der Sommerzeit bis 30.04. um 22:30 Uhr
vom 01.05. bis 31.07. um 23:00 Uhr
vom 01.08. bis 30.10. um 22:30 Uhr
- Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
- Der Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Feuerwerk soll spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt werden.
- Der öffentliche Straßenverkehrsraum darf nicht beeinträchtigt werden.
- Der Abbrennplatz darf nicht in der Nähe von Gebäuden oder Wiesen liegen, in bzw. auf denen Menschen oder Tiere beeinträchtigt werden können. Sollte dies der Fall sein, sind die betroffenen Personen, Grundstückseigentümer und Nachbarn von Ihnen rechtzeitig über die Veranstaltung zu unterrichten.
- Der Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Personen muss mindestens acht Meter betragen, der Abstand zu besonders brandempfindlichen Anlagen und Gebäuden und zum Waldrand 100 m.
- Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 € erhoben.
Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen:
Vergehen | Bußgeld |
Feuerwerk ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige abgebrannt. | 250 - 2.600 € |
Feuerwerkskörper an bewohnten oder von Personen besuchten Orten ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige abgebrannt | 25 - 250 € |
festgesetzte Zeiten beim Abbrennen eines Feuerwerks überschritten | 50 - 510 € |
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Ordnungsamt
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- ordnung@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Bikliq
- Voller Name:
Frau Bikliq
- Telefon:
- 05207 8905-5169
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Radtke
- Voller Name:
Herr Radtke
- Telefon:
- 05207 8905-5237
Feuerwerke und Böller sind anzeige- und ggf. genehmigungspflichtig.
Ob eine Anzeige ausreicht, hängt von der Art der verwendeten pyrotechnischen Mittel ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Sie ist 2 Wochen vor dem Abbrennen schriftlich anzuzeigen.
Formular: Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (gewerblich)
Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein. Während der mitteleuropäischen Sommerzeit darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 verwendet (abgebrannt) werden.
Eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines privaten Feuerwerks der Kategorie 2 wird in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock lediglich in Einzelfällen bei Vorliegen eines begründeten Anlasses auf Antrag und mit Auflagen gewährt.
Es gelten in der Regel folgende Auflagen und Bedingungen:
- Die Feuerwerkskörper dürfen nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr bereits erreicht haben.
- Der Schutz der Nachtruhe ist zu beachten.
- Es dürfen keine Kanonen-/Donnerschläge, Pfeifer oder China-Böller abgebrannt werden
(Pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung). - Das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände darf nur vom Antragsteller bzw. durch eine vom Antragsteller beauftragte pyrotechnische Firma durchgeführt werden.
- Die durch das Abbrennen der Feuerwerke entstandenen Verunreinigungen sind anschließend zu beseitigen.
- Wird das Feuerwerk nicht auf Ihrem eigenen Grundstück abgebrannt, sollten Sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers einholen.
- Die Dauer des Feuerwerks wird auf fünf Minuten beschrängt und es muss spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
Vom 01.11. bis Beginn der Sommerzeit um 22:00 Uhr
mit Beginn der Sommerzeit bis 30.04. um 22:30 Uhr
vom 01.05. bis 31.07. um 23:00 Uhr
vom 01.08. bis 30.10. um 22:30 Uhr
- Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
- Der Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Feuerwerk soll spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt werden.
- Der öffentliche Straßenverkehrsraum darf nicht beeinträchtigt werden.
- Der Abbrennplatz darf nicht in der Nähe von Gebäuden oder Wiesen liegen, in bzw. auf denen Menschen oder Tiere beeinträchtigt werden können. Sollte dies der Fall sein, sind die betroffenen Personen, Grundstückseigentümer und Nachbarn von Ihnen rechtzeitig über die Veranstaltung zu unterrichten.
- Der Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Personen muss mindestens acht Meter betragen, der Abstand zu besonders brandempfindlichen Anlagen und Gebäuden und zum Waldrand 100 m.
- Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 € erhoben.
Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen:
Vergehen | Bußgeld |
Feuerwerk ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige abgebrannt. | 250 - 2.600 € |
Feuerwerkskörper an bewohnten oder von Personen besuchten Orten ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige abgebrannt | 25 - 250 € |
festgesetzte Zeiten beim Abbrennen eines Feuerwerks überschritten | 50 - 510 € |
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1510/show
Zu den Aufgaben des Fachbereichs 3 Bürgerservice und Ordnung - früher Ordnungsamt - gehören insbesondere die Straßenverkehrs- und Gewerbeüberwachung sowie der Feuerschutz und die Brandverhütung.
Auch wird hier für einen ordnungsgemäßen Ablauf sämtlicher Märkte, auch des überregional bekannten Pollhansmarktes am 3. Wochenende des Oktober, gesorgt.
Es gibt kaum einen Bürger oder Einwohner, der nicht schon mit der am stärksten durch Besucher frequentierten Abteilung des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung, nämlich dem Einwohnermeldeamt, Kontakt gehabt hat.
Hier werden das gemeindliche Melderegister fortgeschrieben sowie Personalausweise, Reise- und Kinderpässe ausgestellt. Auch auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeits- und Ausländerwesens arbeitet das Einwohnermeldeamt mit der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh zusammen und tritt als deren Anlaufstelle vor Ort auf.
Als zusätzlicher Service können in der zum Fachbereich Bürgerservice und Ordnung gehörenden Abteilung für Straßenverkehr Kfz-Abmeldungen vorgenommen und Führerscheine abgeholt werden - Aufgaben, die anderenorts beim Straßenverkehrsamt des Kreises zu erledigen sind. Eheschließungen werden im ebenfalls dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zugeordneten Standesamt vorgenommen.
Darüber hinaus erfolgt hier die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen.
FB 3