Feuerwerk

Beschreibung

Feuerwerke und Böller sind anzeige- und ggf. genehmigungspflichtig.

Ob eine Anzeige ausreicht, hängt von der Art der verwendeten pyrotechnischen Mittel ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Sie ist 2 Wochen vor dem Abbrennen schriftlich anzuzeigen.

Formular: Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (gewerblich)

Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein. Während der mitteleuropäischen Sommerzeit darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 verwendet (abgebrannt) werden.

Eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines privaten Feuerwerks der Kategorie 2 wird in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock lediglich in Einzelfällen bei Vorliegen eines begründeten Anlasses auf Antrag und mit Auflagen gewährt.

Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV zum Kauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern der Klasse II finden Sie unten bei den Downloads.

Es gelten in der Regel folgende Auflagen und Bedingungen:

  • Die Feuerwerkskörper dürfen nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr bereits erreicht haben.
  • Der Schutz der Nachtruhe ist zu beachten.
  • Es dürfen keine Kanonen-/Donnerschläge, Pfeifer oder China-Böller abgebrannt werden
    (Pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung).
  • Das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände darf nur vom Antragsteller bzw. durch eine vom Antragsteller beauftragte pyrotechnische Firma durchgeführt werden.
  • Die durch das Abbrennen der Feuerwerke entstandenen Verunreinigungen sind anschließend zu beseitigen.
  • Wird das Feuerwerk nicht auf Ihrem eigenen Grundstück abgebrannt, sollten Sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers einholen.
  • Die Dauer des Feuerwerks wird auf fünf Minuten beschrängt und es muss spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

    Vom 01.11. bis Beginn der Sommerzeit um 22:00 Uhr
    mit Beginn der Sommerzeit bis 30.04. um 22:30 Uhr
    vom 01.05. bis 31.07. um 23:00 Uhr
    vom 01.08. bis 30.10. um 22:30 Uhr
     
  • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
  • Der Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Feuerwerk soll spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt werden.
  • Der öffentliche Straßenverkehrsraum darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Der Abbrennplatz darf nicht in der Nähe von Gebäuden oder Wiesen liegen, in bzw. auf denen Menschen oder Tiere beeinträchtigt werden können. Sollte dies der Fall sein, sind die betroffenen Personen, Grundstückseigentümer und Nachbarn von Ihnen rechtzeitig über die Veranstaltung zu unterrichten.
  • Der Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Personen muss mindestens acht Meter betragen, der Abstand zu besonders brandempfindlichen Anlagen und Gebäuden und zum Waldrand 100 m.
  • Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 € erhoben.


Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen:

Vergehen
Bußgeld
Feuerwerk ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige abgebrannt. 250 - 2.600 €
Feuerwerkskörper an bewohnten oder von Personen besuchten Orten
ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige abgebrannt
25 - 250 €
festgesetzte Zeiten beim Abbrennen eines Feuerwerks überschritten 50 - 510 €

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen