Übermittlungssperre nach dem Bundesmeldegesetz

Beschreibung

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Meldebehörden sind gesetzlich verpflichtet/berechtigt, bestimmte Datenübermittlungen durchzuführen.
Dies wären Übermittlungen

  • an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen  im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
  • an die Kirche von Familienangehörigen, wenn Sie unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften angehören
     
  • an das Bundesamt für Wehrverwaltung: einmalig vor dem 18. Geburtstag, zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften
  • über Altersjubiläums (ab 70. Geburtstag) oder Ehejubiläums (ab Goldener Hochzeit) an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk
  • an Adressbuchverlage

Sie haben das Recht, der Weitergabe Ihrer Daten zu widersprechen. Ein Widerspruch ist kostenlos. Bitte reichen Sie hierfür das Formular: Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz ein.

Ausführliche Informationen können Sie in Ihrem Bürgerservice erfragen. 

Auch die Einrichtung einer Auskunftssperre ist möglich, wenn aus einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen können. Ein Antrag muss schriftlich gestellt, begründet und durch Nachweise belegt werden. Ein persönliches Gespräch ist hier immer ratsam. (Formular: Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen