Brandverhütungsschau / Wiederkehrende Prüfung

Kurzbeschreibung

Eine Brandverhütungsschau / wiederkehrende Prüfung ist eine Begehung von Gebäuden zur Überprüfung des Brandschutzes.

Beschreibung

In Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist in Zeitabständen von längstens 6 Jahren eine Brandverhütungsschau durchzuführen. Die Zeitabstände für die jeweiligen Gebäudearten ist in der Satzung zur Brandverhütungsschau festgelegt. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

Brandverhütungsschauen werden u.a. durchgeführt in

  • Gewerbebetrieben (je nach Größe)
  • Pflege- und Betreuungsbetrieben (Altenheime, Kindergärten, etc.)
  • Übernachtungsbetrieben
  • Versammlungsstätten (Gebäude mit Räumen für >200 Personen)
  • Schulen
  • Verkaufsstätten (je nach Größe)
  • Verwaltungsgebäuden (je nach Größe)

An der Brandverhütungsschau nehmen der Brandschutztechniker der Stadt, ggf. der Brandschutzingenieur der Kreises, eine Vertreterin/ein Vertreter der Bauaufsichtsbehörde sowie der/die Inhaber oder Nutzer des Gebäudes teil.

Zusätzlich zur Brandverhütungsschau kann in Sonderbauten (z.B. Versammlungsstätten, Schulen, Beherbergungsstätten) eine wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht vorgeschrieben sein. Diese ist in Abständen von 3 bzw. 6 Jahren (je nach Objekt) durchzuführen.

Seit dem 21.12.2011 gilt die Brandschaugebührensatzung der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock.
Die Gebühr für die Brandverhütungsschau berechnet sich nach der Dauer der Brandverhütungsschau und der Bearbeitungszeit für die Vor- und Nachbereitung und der Anzahl der eingesetzten Kräfte und  beträgt je angefangene Viertelstunde 16,00 € je Kraft. Die Brandschaugebührenordnung finden rechts (Mobiltelefon: unten) auf dieser Seite.

Die wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten ist ebenfalls gebührenpflichtig und wird nach Aufwand berechnet.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen