Parkausweis für schwerbehinderte Menschen

Kurzbeschreibung

Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen

Beschreibung

EU-einheitlicher Parkausweis (blauer)

Dieser Parkausweis berechtigt die o.g. Personengruppen auf einem Parkplatz mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" zu parken.

Darüber hinaus berechtigt dieser Parkausweis

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  3. an Stellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314 StVO), "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Der Parkausweis gilt im Rahmen der jeweiligen nationalen Regelungen innerhalb der gesamten Europäischen Union. Der Ausweis wird mit einem Passfoto versehen, ist nicht auf andere Personen übertragbar und darf immer eingesetzt werden, wenn die behinderte Person fährt oder gefahren wird.
Ein entsprechender Antrag auf Erteilung / Verlängerung können Sie beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung  stellen.

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines blauen EU-einheitlichen Parkausweises nicht gegeben, können schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung erhalten.

Bundeseinheitlicher Parkausweis (orange)

Dieser Parkausweis berechtigt das Parken:

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  3. an Stellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314 StVO), "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Das Parken auf den mit Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen ist damit nicht gestattet.

§ 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • Schwerbehindertenausweis (oder Feststellungsbescheid)
  • Lichtbild
  • Personalausweis oder Pass,
  • Schriftliche Vollmacht, wenn Sie nicht persönlich vorsprechen können. (Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich).

Der Parkausweis ist personenbezogen und somit an kein Kfz.-Kennzeichen gebunden. Der Ausweis gilt für den Inhabenden oder den jeweils befördernden Fahrzeugführenden des Inhabenden des Parkausweises. Die Nutzung des Parkausweises zum Beispiel für Besorgungsfahrten ohne Anwesenheit des Inhabenden des Ausweises ist nicht zulässig.

Blauer Ausweis
  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG für außergewöhnlich gehbehindert oder Bl für blind
  • Contergangeschädigte, beidseitige Amelie oder Phokomelie
  • Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen, zum Beispiel Amputation beider Arme
Oranger Ausweis
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Die Beantragung ist schriftlich oder online möglich.

Für die Onlinebeantragung nutzen Sie bitte unseren Antragsassistenten unter „Onlinedienstleistung“.

Sie können die Antragsformulare auch herunterladen und den Antrag persönlich beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung im Zimmer 31 oder 32 stellen oder per Post, Fax oder E-Mail einreichen.

gebührenfrei

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen