Parkausweis für schwerbehinderte Menschen

Beschreibung

EU-einheitlicher (blauer) oder bundeseinheitlicher (orangener) Parkausweis

EU-einheitlicher Parkausweis

  • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichsbaren Funktionseinschränkungen
    sowie
  • blinde Menschen (Merkzeichen BI)

haben Anspruch auf Parkerleichterung. Sie erhalten auf Antrag den hellblauen EU-einheitlichen Parkausweis.

Dieser Parkausweis berechtigt die o.g. Personengruppen auf einem Parkplatz mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" zu parken.

Darüber hinaus berechtigt dieser Parkausweis

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  3. an Stellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314 StVO), "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Der Parkausweis gilt im Rahmen der jeweiligen nationalen Regelungen innerhalb der gesamten Europäischen Union. Der Ausweis wird mit einem Passfoto versehen, ist nicht auf andere Personen übertragbar und darf immer eingesetzt werden, wenn die behinderte Person fährt oder gefahren wird.
Ein entsprechender Antrag auf Erteilung / Verlängerung können Sie beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung  stellen.

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines blauen EU-einheitlichen Parkausweises nicht gegeben, können schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung erhalten.

 

Bundeseinheitlicher Parkausweis (orange)

Die Erteilung eines orangefarbigen bundeseinheitlichen Parkausweises setzt voraus, dass die Merkzeichen G und B und ein GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) oder

  • die Merkzeichen G und B und ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unter Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane oder
  • Schwerbehinderte Menschen die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt oder
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 anerkannt ist.

Dieser Parkausweis berechtigt das Parken:

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  3. an Stellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314 StVO), "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Das Parken auf den mit Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen ist damit nicht gestattet.

Ein entsprechender Antrag auf Erteilung / Verlängerung können sie beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung stellen.

Dem Antrag ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und ein Lichtbild beizufügen.

Sie können den Antrag persönlich beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung im Zimmer 31 oder 32 stellen.

Oder Sie reichen den Antrag per Post, Fax oder E-Mail ein.

Für die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung und des Parkausweises werden keine Gebühren erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen