Veranstaltungen auf öffentlicher Verkehrsfläche

Kurzbeschreibung

Beschreibung

Soll eine Veranstaltung im öffentlichen Straßenraum stattfinden, geht dies in der Regel mit Beeinträchtigungen für den Verkehr einher. Häufig müssen einzelne Straßenabschnitte gesperrt oder Buslinien umgeleitet werden. Aus diesem Grund ist in der Regel eine entsprechende Erlaubnis erforderlich.Eine Erlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn die Benutzung einer Straße für den allgemeinen Verkehr eingeschränkt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Zahl der Teilnehmenden, deren Verhalten oder die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge zu einer Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs führt. Kraftfahrzeuge, die in einem geschlossenen Verband fahren, nehmen die Straße regelmäßig mehr als verkehrsüblich in Anspruch und gelten daher als erlaubnispflichtig.

 

Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 2 StVO

Für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlicher Verkehrsfläche (z. B. Straßenfeste, Umzüge, Weihnachtsmärkte usw.) ist gemäß § 29 Abs. 2 StVO grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Der Antrag auf Genehmigung ist frühzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vor dem geplanten Termin, zu stellen.

Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Art und Anlass der Veranstaltung

  • Veranstaltungsort und -datum

  • Dauer der Veranstaltung

  • Anzahl der Teilnehmenden bzw. Fahrzeuge

  • Geplanter Streckenverlauf

  • Nachweis über den Versicherungsschutz

 

Besonderheiten bei kleineren Brauchtumsveranstaltungen (insbesondere St.-Martins-Umzügen)

Kleinere Brauchtumsveranstaltungen sind nicht in jedem Fall erlaubnispflichtig im Sinne des § 29 Abs. 2 StVO. Eine Anzeige bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ist jedoch erforderlich, sofern neben dem Gehweg auch öffentliche Straßen in Anspruch genommen werden. Da St.-Martins-Umzüge regelmäßig in der dunklen Jahreszeit stattfinden, ist dem Schutz der teilnehmenden Kinder besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Je nach Größe der Veranstaltung, Streckenverlauf und Anzahl der Teilnehmenden können durch die zuständige Behörde ergänzende Sicherheitsmaßnahmen oder Auflagen angeordnet werden (§ 29 Abs. 2 StVO).

 

Folgende Maßnahmen sollten insbesondere berücksichtigt werden:

  • Möglichst Durchführung des Umzugs auf dem Gehweg

  • Bei Nutzung der Fahrbahn: Einsatz eines geeigneten Sicherungsfahrzeugs vor und hinter dem Umzug und Nutzung der rechten Fahrbahnseite

 

Werden Pferde eingesetzt, ist Folgendes sicherzustellen:

  • Die Tiere müssen verkehrssicher und an Menschenansammlungen gewöhnt sein.

  • Es ist eine geeignete, volljährige und erfahrene Begleitperson (Pferdeführer) vorzusehen.

  • Eine ordnungsgemäße Beseitigung von Verunreinigungen während oder unmittelbar nach der Veranstaltung ist zu gewährleisten

 

Die Anzeige sollte folgende Angaben enthalten: 

  • Art und Anlass der Veranstaltung

  • Veranstaltungsort und -datum

  • Dauer der Veranstaltung

  • Anzahl der Teilnehmenden bzw. Fahrzeuge

  • Geplanter Streckenverlauf

 

Anzeige: Die Anzeige kann formlos erfolgen und schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.

Antrag: Den Antrag auf "Erteilung einer Erlaubnis" können Sie zuschicken, faxen oder mailen. Zusätzlich ist das Formular "Bestätigung der Versicherung" von der Versicherung auszufüllen. Dieses reichen Sie dann zusammen mit dem Antrag ein.

§ 29 Straßenverkehrsordnung

35,- € bis 250,- € Verwaltungsgebühren, je nach Verwaltungsaufwand.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson