Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Beschreibung

In dringenden Fällen, z.B zur Versorgung der Bevölkerung mit leicht verdeblichen Lebensmitteln, zur termingrechten Be- und Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen können Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und Feiertagsverbot für Lkws beantragt werden.

Gem. § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Für Transporte an einem Sonn- oder Feiertag ist gem. § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Ein entsprechender Antrag ist mindestens 14 Tage vorher zu stellen.

Damit eine Genehmigung erteilt werden kann, muss der Transport dringend, unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Diese Voraussetzungen gelten beispielsweise bei Transporten von Waren zur Grundversorgung als erfüllt.

Die Ausnahmegenehmigung ist auf das jeweilige Fahrzeug bezogen (Kennzeichen). Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit muss eine neue Genehmigung beantragt werden.

Feiertage im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO sind:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
    nur in Baden Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober)
    nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November)
    nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

Den "Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot" können Sie zuschicken, faxen oder mailen.

30,- € - 250,- € Verwaltungsgebühren (je nach Umfang)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen