Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen

Beschreibung

Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die aufgrund ihrer Ladung die Abmessungen nach den § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 2 bis 4 überschreiten, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.

Schwerverkehr

Schwerverkehr bedeutet, dass Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen eingesetzt werden, bei denen die Abmessungen, Achslasten oder das Gesamtgewicht die gesetzlich zugelassenen Grenzwerte überschreiten. Das gilt auch für Fahrzeuge, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt. Hierbei handelt es sich um keine handelsüblichen Fahrzeuge mehr.

Gemäß § 29 Abs. 3 StVO ist hierfür eine Erlaubnis für den Straßenverkehr erforderlich.
Ein entsprechender Antrag kann beim Kreis Gütersloh Abt. Straßenverkehr gestellt werden.

Großraumverkehr

Großraumverkehr bedeutet, dass Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen eingesetzt werden, bei denen nur die Ladung zu hoch oder zu breit ist bzw. die Ladung nach hinten oder nach vorn zu weit hinausragt. Es handelt sich also um handelsübliche Fahrzeuge, bei denen die Abmessungen der Fahrzeuge ohne Ladung den Vorschriften der StVZO entsprechen.

Überschreitet die Ladung gemäß den Vorschriften nach § 22 Abs. 2 bis 4 StVO die Höhe, Länge und Breite, ist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Hat die Firma/Privatperson Ihren Betriebssitz/Wohnsitz bzw. beginnt der genehmigungspflichtige Verkehr in Schloß Holte-Stukenbrock, kann ein entsprechender Antrag beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung gestellt werden.

Trifft für einen Transport beides zu, also Groß- und Schwerverkehr, sind hierfür eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Antrag:
Den "Antrag für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr über die Beförderung von Ladung mit überhöhten Abmessungen und Gewichten" können Sie zuschicken, faxen oder mailen.

Die zweite Seite (Rückseite) des Antragsformulars ist mit Ihrer Unterschrift und mit dem Firmenstempel (nur bei Firma) zu versehen.

30,- € bis 500,- € Verwaltungsgebühren je nach Anzahl der Fahrten und Dauer der Ausnahmegenehmigung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen