Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Kurzbeschreibung

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz, tritt am 01.11.2024 in Kraft. Es ermöglicht jeder Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt die Ersetzung oder Streichung des Geschlechtseintrags zu erwirken. Mit der Änderung müssen Vornamen bestimmt werden, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Der Erklärungswunsch ist zunächst beim Standesamt anzumelden. Erst nach einer vorgeschriebenen dreimonatigen Bedenkzeit kann dann die Erklärung abgegeben werden. Die Anmeldung ist ab 01.08.2024 möglich.

  • §§ 2 und 4 Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
  • §§ 22 Abs. 3 und 45b Personenstandsgesetz (PStG)
  • Geburtsurkunde
  • ggf. Eheurkunde
  • gültiges Ausweisdokument

Liegt Ihr Geburtsort im Ausland oder sind Sie ausländischer Staatsangehöriger, sprechen Sie die erforderlichen Unterlagen bitte mit uns ab.

Soll die Erklärung für eine minderjährige Person abgegeben werden, sprechen Sie die Unterlagen bitte ebenfalls zuvor mit uns ab.

  • Geändert werden kann die Geschlechtsangabe in "weiblich", "männlich" oder "divers". Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
  • Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Die Anzahl der Vornamen darf nicht verändert werden. Das Hinzufügen oder Ablegen eines Vornamens ist also nicht vorgesehen. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. In der Bundesrepublik existiert kein staatliches Register über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen. Die Prüfung muss daher im Einzelfall erfolgen.
  • In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und zu den zu wählenden Vornamen gemacht werden, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--224546

Die Möglichkeit der Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen nach dem SBGG gilt für voll- und minderjährige Personen.

Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, wenn sie

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
  • eine "Blaue Karte EU" besitzen.

Ausländischen Staatsangehörigen empfehlen wir, vor der Erklärung mit den Behörden ihres Heimatstaates abzustimmen, ob die Änderung auch in ihren Heimatpass eingetragen wird. Hierauf hat das Standesamt Schloß Holte-Stukenbrock keinen Einfluss.

Für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sind folgende zwei Schritte erforderlich:

  1. Anmeldung gem. § 4 SBGG mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung. Die Anmeldung muss entweder schriftlich oder persönlich im Standesamt erfolgen. Für die schriftliche Anmeldung können Sie das Formular nutzen, welches wir hier zum Download zur Verfügung stellen. Soll die Anmeldung/Erklärung für eine minderjährige Person erfolgen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, wir stellen Ihnen ein Formular zur Verfügung. Eine Anmeldung per E-Mail oder FAX ist nicht möglich.
  2. Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die Erklärung gem. § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Dafür ist zwingend eine persönliche Vorsprache erforderlich, da die Erklärung öffentlich zu beurkunden ist. Die Erklärung muss spätestens sechs Monate nach der Anmeldung erfolgen. Ist diese Frist verstrichen, ist eine erneute Anmeldung notwendig.

Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um das Verfahren abzusprechen. Für persönliche Vorsprachen im Standesamt vereinbaren Sie bitte in jedem Fall vorab telefonisch einen Termin.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Grundsätzlich kann die Erklärung gegenüber jedem deutschen Standesamt abgegeben werden. Anmelde- und Erklärungsstandesamt müssen dabei identisch sein.
  • Die Erklärung nach § 2 SBGG wird erst wirksam, wenn diese durch das zuständige Geburtsstandesamt entgegengenommen wurde. Ist Ihr Geburtsort nicht Schloß Holte-Stukenbrock, übersenden wir Ihre Erklärung an das zuständige Standesamt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Anschließend können Sie neue Geburtsurkunden beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung der Meldebehörde mit, wo Sie neue Ausweispapiere beantragen können.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, aber in Deutschland eine Ehe geschlossen haben, wird die Erklärung wirksam, wenn diese beim Eheschließungsstandesamt eingeht.
  • Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein, noch eine Ehe in Deutschland geschlossen haben, wird die Erklärung bei Ihrem Wohnsitzstandesamt wirksam.

Erklärung: 30 Euro

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Zuständige Kontaktpersonen