Förderung von klimafreundlichen Neubauten

Kurzbeschreibung

Bei einem Haus mit dem Standard KfW 40 werden an die Energieeffizienz bestimmte Anforderungen gestellt. Dadurch verbraucht das Haus 60 % weniger Energie als ein Standardhaus mit den gesetzlich geregelten Mindestvorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz.

Beschreibung

Ein Passivhaus deckt den überwiegenden Teil seines Heizwärmebedarfs aus „passiven“ Quellen. Die Verwendung von natürlichen Materialen und ressourcenschonenden Techniken für Dämmung und zur Wärmeversorgung kennzeichnet ein Passivhaus aus. Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock möchte den Bau eines neuen Eigenheims unter Berücksichtigung von Klima- und Energieeffizienz unterstützen. Investitionen in eine gute Dämmung und eine klimaverträgliche Heizmethode sorgen in der Zukunft für eine nachhaltige Wärmeversorgung und tragen zur Reduzierung der CO2 Emissionen bei.

Was wird gefördert?

  • Ein KfW-Effizienzhaus-Standard 40 oder besser. Das Wohngebäude muss als KfW-Effizienzhaus entsprechend dem Programm „Energieeffizient Bauen“ gemäß der gültigen Fassung des Gebäudeenergiegesetz (GEG) genehmigt und nach den Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) gefördert sein. (Energieeffizienz-Bonus)
  • Neu errichtete Wohngebäude, die die Grenze der CO2-Emissionen für Heizung, Warmwasserbereitung und Hilfsenergie (ohne Haushaltsstrom) von 9 kg CO2/m² im Jahr nicht überschreiten. Für diese Gebäude ist ein PHPP (Passivhaus Projektierung Paket) – Nachweis erforderlich. (CO2-Bonus)

Welche Förderung ist zuerwarten?

Energieeffizienz-Bonus = 2.000,00 Euro
CO2-Bonus = 2.000,00 Euro
Bei Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohneinheiten zusätzlich 400,00 Euro pro Wohneinheit, max. 6 WE

Die Auszahlung erfolgt erst, wenn alle folgenden Unterlagen eingereicht wurden:

  • Antragsformular der Stadt
  • Eigentumsnachweis (Grundsteuerbescheid, Grundbuchauszug, Kaufvertrag o.a.)
  • Bestätigung zum Antrag
  • Bestätigung nach Durchführung
  • Sachverständigenbericht / Erklärung
  • PHPP-Nachweis

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die

  • Eigentümer eines Grunstücks im Stadtgebiet sind
  • beabsichtigen, ein 1-/2-Familienhaus zu errichten
  • ein Gebäude errichten, das überwiegend zu Wohnzwecken dient.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

  • Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Booth

    Voller Name:

    Herr Booth

    Position:
    Klimaschutz- und Mobilitätsmanager
    Telefon:
    05207 8905-5117
  • Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Schäfer

    Voller Name:

    Frau Schäfer

    Position:
    Klimaschutzmanagerin
    Telefon:
    05207 8905-5107