Grundsicherung

Beschreibung

 

Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Die Sozialleistungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XII unterscheiden sich in Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) und Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung (4. Kapitel).
Soziale Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII richten sich an Rentner und Erwerbsunfähige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die sozialen Leistungen dienen dazu, den notwendigen Lebensunterhalt eines Menschen zu sichern, sollte dieser dazu nicht selbst in der Lage sein.

Wer ist Leistungsberechtigt?

Anspruchsberechtigte nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt):

  • Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben
  • Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können
  • Personen, die zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind und dem Arbeitsmarkt nicht für mindestens 3 Stunden zur Verfügung stehen können
  • In Einzelfällen sind Kinder bis zum 15. Lebensjahr leistungsberechtigt

Anspruchsberechtigte nach dem 4. Kapitel (Grundsicherung):

  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können
  • Personen, die die individuelle Altersgrenze (Renteneintrittsalter) erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können
  • Beiden Leistungen geht allerdings die Antragsstellung voraus, da ohne den entsprechenden Antrag die Leistung nicht gewährt werden kann

Welche Leistungen beinhalten Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung?

Die Leistungen, die den individuellen Bedarf decken sollen, verteilen sich auf den Regelbedarf, der gestaffelt nach Alter und jeweiliger Lebenssituation ausgestaltet ist, sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und die tatsächlichen Kosten der Heizung.
Weitere Mehrbedarfe können sich aus der jeweiligen Einzelfallprüfung ergeben.

Wie sieht die Mitwirkung des Leistungsberechtigten aus?

Grundsätzlich muss vor Inanspruchnahme sozialer Leistungen, eigenes Vermögen und Einkommen bzw. die eigene Arbeitskraft, wenn möglich, zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden. Weiterhin müssen Leistungsberechtigte die geforderten Unterlagen und Nachweise zeitgerecht beibringen, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen.

Mietrückstände

Um Obdachlosigkeit zu verhindern, können gem. §36 SGB XII in begründeten Einzelfällen rückständige Mieten aus Mitteln der Sozialhilfe darlehensweise übernommen werden. Die finanzielle Leistungsgewährung erfolgt nur, wenn alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind, die Unterkunft angemessen und drohende Obdachlosigkeit nicht mehr anders abzuwenden ist.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung nach SGB XII können als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten auch weitere Leistungen in Anspruch genommen werden. Schwerpunkt der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist die Hilfe für inhaftierte Personen.

Weitere Informationen erhalten Sie im Rathaus in Zimmer 9 – Telefon: 05207 8905-309

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen