Bauzustandsbesichtigung

Beschreibung

Die Bauaufsicht führt Bauzustandsbesichtigungen zur Fertigstellung des Rohbaus und zur abschließenden Fertigstellung durch. Hierbei wird die Übereinstimmung des Gebäudes mit den genehmigten Unterlagen geprüft.

Die Bauherrin/der Bauherr hat die Rohbaufertigstellung bzw. die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens eine Woche vorher der Bauaufsicht mitzuteilen.

Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Das Gebäude darf noch nicht verputzt und die Dachkonstruktion noch nicht verkleidet sein.

Die Bauzustandsbesichtigung der abschließenden Fertigstellung erfolgt bevor das Gebäude in Benutzung genommen wird. Zur Bauzustandsbesichtigung sind die in der Baugenehmigung geforderten Unterlagen bereit zu halten bzw. hier vorzulegen.

Bis zur abschließenden Fertigstellung des Bauvorhabens sind die

  • Erfüllungserklärung nach § 92 Gebäudeenergiegesetz (GEG),
  • Unternehmererklärung nach § 96 GEG
  • Bescheinigung des zum Baubeginn benannten qualifizierten Tragwerksplaners vorzulegen, wonach dieser sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt hat, dass die bauliche Anlage entsprechend dem erstellten Nachweis errichtet worden ist. (einfaches Baugenehmigungsverfahren)

bei der Bauaufsicht vorzulegen.

  • Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Bauvorhabens sind Bescheinigungen der benannten Sachverständigen für
    - Brandschutz,
    - Standsicherheit und
    - Schall- sowie Wärmeschutz,
    vorzulegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die bauliche Anlage entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet worden ist (§ 84 Abs. 4 BauO NRW).. (normales Genehmigungsverfahren, Sonderbau)

  • vor Aufnahme der Nutzung ist für die Aufzugsanlage vom Montagebetrieb die EU-Konformitätserklärung auszufüllen und in Kopie hier vorzulegen (§ 5 Abs. 2.ProdSV – Aufzugsverordnung)

  • In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen (§ 47 Abs. 3 BauO NRW)

  • Das als Rettungsweg vorgesehene Fenster des Dachgeschosses muss im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m ausgeführt werden. Die Fensteröffnung darf nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet werden. Von diesem Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Einsatzkräfte der Gefahrenabwehr bemerkbar machen können (§ 37 Abs. 5 BauO NRW). Für Fenster mit elektronischen Rollläden oder elektronischem Sonnenschutz ist dafür zu sorgen, dass im Falle eines Stromausfalls der Rettungsweg manuell geöffnet werden kann.

Die Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung beträgt bis zu 20 % der Genehmigungsgebühr.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen