Wohngeld

Kurzbeschreibung

Bürgerinnen und Bürger sämtlicher NRW-Kommunen, die einen Zuschuss zur Miete benötigen, können ab sofort einen digitalen Wohngeld-Antrag stellen.

Beschreibung

 

Wohnen kostet Geld – oft zu viel Geld für Haushalte, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Deshalb gewährt der Staat in solchen Fällen einen Zuschuss in Form von Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer). Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung und dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen des Haushaltes. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen welche sogenannte Transferleistungen (das sind z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und verschiedene andere Sozialleistungen) erhalten da in den Leistungen bereites die Wohnkosten berücksichtigt werden.

Wohngeldreform 2023

Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Ab sofort kann online über den Wohngeldrechner des Landes die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.

  • Wohngeldantrag
  • Mietvertrag / Darlehensverträge
  • Mietbescheinigung
  • Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Abrechnungen, Rentenbescheid, Bescheid Arbeitslosengeld I, Zins- /Ertragsbescheinigungen usw.)
  • Kontoauszüge der Miete / monatlichen Belastung

Weitere Nachweise werden einzelfallbezogen angefordert.

Wenn Sie einen Online-Antrag stellen möchten, dann nutzen Sie zunächst den Wohngeldrechner, daran schließt sich die Online-Antragstellung an. 

Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?

  • wer Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erhält.

  • missbräuchliche Inanspruchnahme (z.B. wenn ein Haushaltsmitglied (höhere) Unterhaltsansprüche gegen eine zum Unterhalt verpflichtete Person nicht durchsetzt, obwohl dies zuzumuten ist, oder wenn Vermögen vorhanden ist, das 60.000 € für eine Person und 30.000 € für jede weitere Person im Haushalt übersteig)
  • wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält.
  • wer Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung erhält, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
  • alleinstehende Studenten, die dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch haben. Dies gilt auch, wenn der BAföG-Antrag allein aufgrund des Einkommens der Eltern oder des eigenen Einkommens abgelehnt wurde.
  • alleinstehende Auszubildende mit einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

  • Name der Einrichtung

    Fachbereich Soziales (FB 4.2)

    Anschrift der Einrichtung
    Strasse und Hausnummer
    Rathausstraße 2
    PLZ und Ort
    33758 Schloß Holte-Stukenbrock
    Telefon:
    05207 8905-0
    Fax:
    05207 8905-541
    E-Mail:
    soziales@stadt-shs.de
  • Name der Einrichtung

    Wohngeldbehörde

    Anschrift der Einrichtung
    Strasse und Hausnummer
    Rathausstraße 2
    PLZ und Ort
    33758 Schloß Holte-Stukenbrock
    Telefon:
    05207 8905-315
    Fax:
    05207 8905-541
    E-Mail:
    wohngeld@stadt-shs.de

Zuständige Kontaktpersonen