Wohngeld

Kurzbeschreibung

Bürgerinnen und Bürger sämtlicher NRW-Kommunen, die einen Zuschuss zur Miete benötigen, können ab sofort einen digitalen Wohngeld-Antrag stellen.

Beschreibung

 

Wohnen kostet Geld – oft zu viel Geld für Haushalte, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Deshalb gewährt der Staat in solchen Fällen einen Zuschuss in Form von Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer). Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung und dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen des Haushaltes. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen welche sogenannte Transferleistungen (das sind z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und verschiedene andere Sozialleistungen) erhalten da in den Leistungen bereites die Wohnkosten berücksichtigt werden.

Wohngeldreform 2023

Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Ab sofort kann online über den Wohngeldrechner des Landes die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.

  • Wohngeldantrag
  • Mietvertrag / Darlehensverträge
  • Mietbescheinigung
  • Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Abrechnungen, Rentenbescheid, Bescheid Arbeitslosengeld I, Zins- /Ertragsbescheinigungen usw.)
  • Kontoauszüge der Miete / monatlichen Belastung

Weitere Nachweise werden einzelfallbezogen angefordert.

Bis wann muss ein Folgeantrag gestellt werden?

Auf Ihrem Bescheid steht ein Bewilligungszeitraum. Dieser beträgt in der Regel ein Jahr. Damit das Wohngeld lückenlos weitergezahlt wird, sollten Sie ca. acht Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Folgeantrag stellen. Dieser kann im Rathaus abgeholt werden oder Sie stellen einen Online-Antrag.

Beispiel:

Der aktuelle Bewilligungszeitraum ist zum Beispiel 31.03.2025 abgelaufen und ich stelle im April 2025 erst einen Folgeantrag. Geht mir nun Wohngeld verloren?

Da das Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten des Antragsmonats berechnet wird, tritt in diesem Fall höchstens eine Verzögerung der Zahlungen ein. Eine Lücke in den Zahlungen entsteht erst, wenn der Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes verstrichen ist und ein Folgeantrag nicht gestellt wurde.

Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Bewilligung?

Das hängt davon ab, wie zeitnah die Wohngeldstelle alle angeforderten Unterlagen erhält. Es kann sein, dass im Laufe der Antragsbearbeitung nochmal Unterlagen oder Nachweise nachgefordert werden müssen. Auch ein erhöhtes Arbeitsaufkommen (z.B. zum Jahresende) hat Auswirkungen auf die Dauer der Bearbeitung Ihres Antrages.

Grundsätzlich kann man jedoch von einer Bearbeitungszeit von sechs bis acht Wochen ausgehen.

Wann wird das Wohngeld ausgezahlt?

Die Rechenläufe für die Auszahlung des Wohngeldes sind zweimal im Monat, zum 15. und zum letzten Werktag. Dazwischen kann kein Wohngeld ausgezahlt werden. In der Regel erhalten Sie erst das Wohngeld auf Ihr Konto und ein paar Tage später den Bescheid hierzu.

Bitte beachten Sie, dass die Bescheide nicht von der Wohngeldstelle selbst abgeschickt werden, sondern von dem zentralen IT-Dienstleister „IT.NRW“.

Die Wohngeldzahlungen auf Ihrem Konto erhalten Sie nicht von der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, sondern von der Landeskasse NRW.

Wenn Sie einen Online-Antrag stellen möchten, dann nutzen Sie zunächst den Wohngeldrechner, daran schließt sich die Online-Antragstellung an. 

Wie muss ich mich verhalten, wenn sich in meinen persönlichen Verhältnissen etwas ändert?

Wichtig ist in jedem Fall immer, dass Sie die Wohngeldstelle telefonisch oder per Mail informieren. Die Mitarbeitenden beurteilen dann, ob sich die Veränderung auf die Höhe Ihres Wohngeldes auswirken könnte. Wenn dies der Fall ist, werden die Mitarbeitenden sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte geben Sie hierfür am besten immer Ihre Telefonnummer an.

Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
  • wer Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erhält.

  • missbräuchliche Inanspruchnahme (z.B. wenn ein Haushaltsmitglied (höhere) Unterhaltsansprüche gegen eine zum Unterhalt verpflichtete Person nicht durchsetzt, obwohl dies zuzumuten ist, oder wenn Vermögen vorhanden ist, das 60.000 € für eine Person und 30.000 € für jede weitere Person im Haushalt übersteig)
  • wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält.
  • wer Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung erhält, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
  • alleinstehende Studenten, die dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch haben. Dies gilt auch, wenn der BAföG-Antrag allein aufgrund des Einkommens der Eltern oder des eigenen Einkommens abgelehnt wurde.
  • alleinstehende Auszubildende mit einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson