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Wohngeld
Kurzbeschreibung
Bürgerinnen und Bürger sämtlicher NRW-Kommunen, die einen Zuschuss zur Miete benötigen, können ab sofort einen digitalen Wohngeld-Antrag stellen.
Beschreibung
Wohnen kostet Geld – oft zu viel Geld für Haushalte, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Deshalb gewährt der Staat in solchen Fällen einen Zuschuss in Form von Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer). Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung und dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen des Haushaltes. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen welche sogenannte Transferleistungen (das sind z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und verschiedene andere Sozialleistungen) erhalten da in den Leistungen bereites die Wohnkosten berücksichtigt werden.
Wohngeldreform 2023
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Ab sofort kann online über den Wohngeldrechner des Landes die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.
- Wohngeldantrag
- Mietvertrag / Darlehensverträge
- Mietbescheinigung
- Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Abrechnungen, Rentenbescheid, Bescheid Arbeitslosengeld I, Zins- /Ertragsbescheinigungen usw.)
- Kontoauszüge der Miete / monatlichen Belastung
Weitere Nachweise werden einzelfallbezogen angefordert.
Wenn Sie einen Online-Antrag stellen möchten, dann nutzen Sie zunächst den Wohngeldrechner, daran schließt sich die Online-Antragstellung an.
Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
-
wer Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erhält.
- missbräuchliche Inanspruchnahme (z.B. wenn ein Haushaltsmitglied (höhere) Unterhaltsansprüche gegen eine zum Unterhalt verpflichtete Person nicht durchsetzt, obwohl dies zuzumuten ist, oder wenn Vermögen vorhanden ist, das 60.000 € für eine Person und 30.000 € für jede weitere Person im Haushalt übersteig)
- wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält.
- wer Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung erhält, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
- alleinstehende Studenten, die dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch haben. Dies gilt auch, wenn der BAföG-Antrag allein aufgrund des Einkommens der Eltern oder des eigenen Einkommens abgelehnt wurde.
- alleinstehende Auszubildende mit einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Onlinedienstleistung
-
Ohne Anmeldung
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Soziales (FB 4.2)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- soziales@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Wohngeldbehörde
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-315
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- wohngeld@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Eickelmann
- Voller Name:
Frau Eickelmann
- Telefon:
- 05207 8905-5101
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Füchtemeier
- Voller Name:
Frau Füchtemeier
- Telefon:
- 05207 8905-316
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Pape
- Voller Name:
Frau Pape
- Telefon:
- 05207 8905-5121
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Wendt
- Voller Name:
Frau Wendt
- Telefon:
- 05207 8905-317
Bürgerinnen und Bürger sämtlicher NRW-Kommunen, die einen Zuschuss zur Miete benötigen, können ab sofort einen digitalen Wohngeld-Antrag stellen.
Wohnen kostet Geld – oft zu viel Geld für Haushalte, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Deshalb gewährt der Staat in solchen Fällen einen Zuschuss in Form von Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer). Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung und dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen des Haushaltes. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen welche sogenannte Transferleistungen (das sind z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und verschiedene andere Sozialleistungen) erhalten da in den Leistungen bereites die Wohnkosten berücksichtigt werden.
Wohngeldreform 2023
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Ab sofort kann online über den Wohngeldrechner des Landes die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.
- Wohngeldantrag
- Mietvertrag / Darlehensverträge
- Mietbescheinigung
- Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Abrechnungen, Rentenbescheid, Bescheid Arbeitslosengeld I, Zins- /Ertragsbescheinigungen usw.)
- Kontoauszüge der Miete / monatlichen Belastung
Weitere Nachweise werden einzelfallbezogen angefordert.
Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
-
wer Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erhält.
- missbräuchliche Inanspruchnahme (z.B. wenn ein Haushaltsmitglied (höhere) Unterhaltsansprüche gegen eine zum Unterhalt verpflichtete Person nicht durchsetzt, obwohl dies zuzumuten ist, oder wenn Vermögen vorhanden ist, das 60.000 € für eine Person und 30.000 € für jede weitere Person im Haushalt übersteig)
- wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält.
- wer Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung erhält, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
- alleinstehende Studenten, die dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch haben. Dies gilt auch, wenn der BAföG-Antrag allein aufgrund des Einkommens der Eltern oder des eigenen Einkommens abgelehnt wurde.
- alleinstehende Auszubildende mit einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Wenn Sie einen Online-Antrag stellen möchten, dann nutzen Sie zunächst den Wohngeldrechner, daran schließt sich die Online-Antragstellung an.
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1519/showDer Fachbereich Soziales erbringt ein breites Spektrum von Dienstleistungen und Hilfen für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock. Zu den wichtigsten Aufgaben gehört die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherung, insbesondere gemäß SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetzes, um den hilfeberechtigten Mitbürgerinnen und Mitbürgern bzw. Asylsuchenden eine Lebensführung zu ermöglichen, die den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellt und der Würde des Menschen entspricht. In Zusammenarbeit mit der Flüchtlingsbetreuung wird Menschen mit Migrationshintergrund bei ihrer Integration geholfen, damit sie sich am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben beteiligen können. Eine weitere wesentliche Aufgabe des Bereichs Soziales ist die Unterstützung bei der Wohnraumversorgung. Die wesentlichen Maßnahmen hierbei sind die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss (Miete) oder Lastenzuschuss (Eigentum) und die soziale Wohnraumförderung durch Mittel der NRW.BANK. Die Servicestelle Rente unterstützt in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung (Kontenklärung). Ferner bietet der Fachbereich Pflegebedürftigen und deren Angehörigen eine kostenlose, neutrale und Träger-unabhängige Pflegeberatung an.
FB 4.2