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OGS - Offen Ganztagsgrundschulen
Kurzbeschreibung
Die Grundeschulen der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock bieten zusätzlich zum planmäßigen Unterricht die Betreuung im Nachmittagsbereich und bei Bedarf an unterrichtsfreien Tagen (Ferienbetreuung) an.
Die Anmeldung für das kommende Schuljahr muss im Sekretariat der jeweiligen Schule bis Ende Februar vorliegen. Nachmeldungen sind nach Absprache möglich.
Näheres zu der OGS und deren Träger der einzelnen Schulen finden Sie hier:
Erläuterungen zu den anrechenbaren Einkünften
Anzugeben sind die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten, z.B.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) abzüglich des Arbeitnehmer- Pauschbetrages von 1.230 € oder der vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich Werbungskosten
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzüglich Werbungskosten
Persönliche Freibeträge und Sonderausgaben bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, da die Bruttoeinkünfte und nicht das zu versteuernde Einkommen maßgebend sind.
Negative Einkünfte bzw. Verluste einer Einkommensart können nicht
- von positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart abgezogen oder mit diesen verrechnet werden.
- mit den Einkünften des Ehepartners verrechnet werden.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beitragsleistung (z. B. Beamte, Richter, Pfarrer, Berufs- oder Zeitsoldaten, Mandatsträger), so ist auf dem ermittelten Einkommen - nach Abzug der Werbungskosten - ein Betrag in Höhe von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis hinzuzurechnen.
Sonstige anrechenbare Einkünfte:
Hierzu gehören alle übrigen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das die Einrichtung besuchende Kind. Dies sind zum Beispiel:
-
- Verdienste aus so genannten 538-Euro-Jobs (ohne Abzug der Werbungskostenpauschale)
- Unterhaltsleistungen an die Eltern und das die Tageseinrichtung besuchende Kind
- Altersruhegeld und sonstige Renteneinkünfte (z. B. volle Witwenrente, Halbwaisenrente u. ä.),
-
Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetzt, z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Leistungen nach ALG II, Konkursausfallgeld und Elterngeld über 300,00 € bzw. 150,00 € mtl., Kinderzuschlag,
- Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Wohngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrpflichtgesetz und weiteren sozialen Gesetzen.
Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld bis zu 300,00 € mtl. (bzw. 150,00 € bei 24-monatigem Bezugszeitraum), Reisekosten, Beihilfen/Versicherungsleistungen im Krankheitsfall sowie Pflegegeld gehören jedoch nicht zum anrechenbaren Einkommen.
Für das dritte und jedes weitere Kind ist der nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zu gewährende Freibetrag für das Jahr 2025 von z. Zt. 6.672 € und der Betreuungsfreibetrag für das Jahr 2025 von z. Zt. 2.928 € bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten pro Kind von dem ermittelten Einkommen abzusetzen. Sofern nur ein Elternteil zur Einkommensteuer veranlagt wird, halbieren sich die zu berücksichtigen Freibeträge.
Für die Inanspruchnahme der Betreuung in der Offenen Ganztagsschule erhebt die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock öffentlich-rechtliche Beiträge zu den entstehenden Betriebskosten.
Maßgeblich für die Berechnung der Beitragshöhe ist das Bruttojahreseinkommen der Familie.
Satzung über die Einrichtung und den Betrieb der Offenen Ganztagsgrundschulen
Für das gemeinsame Mittagessen erheben die Träger der OGS einen Beitrag.
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bildung, Sport & Kultur (FB 4.1)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- bildung@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Bildung
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- bildung@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Fröhlich
- Voller Name:
Frau Fröhlich
- Telefon:
- 05207 8905-5166
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Lorenz-Zins
- Voller Name:
Frau Lorenz-Zins
- Telefon:
- 05207 8905-467
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Woitowitsch
- Voller Name:
Frau Woitowitsch
- Telefon:
- 05207 8905-107
Die Grundeschulen der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock bieten zusätzlich zum planmäßigen Unterricht die Betreuung im Nachmittagsbereich und bei Bedarf an unterrichtsfreien Tagen (Ferienbetreuung) an.
Erläuterungen zu den anrechenbaren Einkünften
Anzugeben sind die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten, z.B.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) abzüglich des Arbeitnehmer- Pauschbetrages von 1.230 € oder der vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich Werbungskosten
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzüglich Werbungskosten
Persönliche Freibeträge und Sonderausgaben bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, da die Bruttoeinkünfte und nicht das zu versteuernde Einkommen maßgebend sind.
Negative Einkünfte bzw. Verluste einer Einkommensart können nicht
- von positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart abgezogen oder mit diesen verrechnet werden.
- mit den Einkünften des Ehepartners verrechnet werden.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beitragsleistung (z. B. Beamte, Richter, Pfarrer, Berufs- oder Zeitsoldaten, Mandatsträger), so ist auf dem ermittelten Einkommen - nach Abzug der Werbungskosten - ein Betrag in Höhe von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis hinzuzurechnen.
Sonstige anrechenbare Einkünfte:
Hierzu gehören alle übrigen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das die Einrichtung besuchende Kind. Dies sind zum Beispiel:
-
- Verdienste aus so genannten 538-Euro-Jobs (ohne Abzug der Werbungskostenpauschale)
- Unterhaltsleistungen an die Eltern und das die Tageseinrichtung besuchende Kind
- Altersruhegeld und sonstige Renteneinkünfte (z. B. volle Witwenrente, Halbwaisenrente u. ä.),
-
Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetzt, z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Leistungen nach ALG II, Konkursausfallgeld und Elterngeld über 300,00 € bzw. 150,00 € mtl., Kinderzuschlag,
- Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Wohngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrpflichtgesetz und weiteren sozialen Gesetzen.
Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld bis zu 300,00 € mtl. (bzw. 150,00 € bei 24-monatigem Bezugszeitraum), Reisekosten, Beihilfen/Versicherungsleistungen im Krankheitsfall sowie Pflegegeld gehören jedoch nicht zum anrechenbaren Einkommen.
Für das dritte und jedes weitere Kind ist der nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zu gewährende Freibetrag für das Jahr 2025 von z. Zt. 6.672 € und der Betreuungsfreibetrag für das Jahr 2025 von z. Zt. 2.928 € bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten pro Kind von dem ermittelten Einkommen abzusetzen. Sofern nur ein Elternteil zur Einkommensteuer veranlagt wird, halbieren sich die zu berücksichtigen Freibeträge.
Die Anmeldung für das kommende Schuljahr muss im Sekretariat der jeweiligen Schule bis Ende Februar vorliegen. Nachmeldungen sind nach Absprache möglich.
Näheres zu der OGS und deren Träger der einzelnen Schulen finden Sie hier:
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1491/showDem Fachbereich Bildung, Sport & Kultur obliegt die Verwaltung aller Schulen im Stadtgebiet.
Dazu gehören Fragen der Schulträgerschaft, Schulentwicklung, die sächliche Ausstattung der Schulen sowie Schülerbeförderung und Lernmittelfreiheit.
Ferner werden im Fachbereich die Kindergarten- und OGS-Gebühren festgesetzt. Zudem ist der Fachbereich Ansprechpartner in allen kulturellen und sportlichen Angelegenheiten, mit Ausnahme des Hallenbades, das zum Aufgabenbereich der Stadtwerke Schloß Holte-Stukenbrock gehört.
Der Fachbereich kümmert sich federführend um die Instandhaltung und ggf. Erweiterung der Sportanlagen. Die Vergabe der Turn- und Sporthallenzeiten, die Vermietung der städtischen Aulen und die Konzeption und Durchführung der Veranstaltungsprogramme GLANZLICHTER und GLANZLICHTER OPEN AIR sind ebenfalls im Fachbereich angesiedelt.
FB 4.1