Verwendungsgenehmigung für Hoheitszeichen (Wappen, Logo)

Kurzbeschreibung

Das Wappen der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock ist ein Hoheitszeichen und steht ausschließlich der Stadtverwaltung zur Verfügung. Die Verwendung durch andere Personen oder Stellen ist nur mit Einzelgenehmigung durch den Bürgermeister der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock zulässig. Dies gilt auch für ehemalige Wappen der Gemeinden sowie für das städtische „Logo“.

Beschreibung

Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock ist bereit, im Einzelfall die Verwendung des Stadtwappens / Logos zu gestatten. Das Stadtwappen / Logo ist nicht für die Verwendung zu kommerziellen, parteipolitischen oder anderen das Neutralitätsgebot beeinträchtigenden Zwecken zugelassen. Eine korrekte heraldische Darstellung des Stadtwappens / Logos ist erforderlich.

Für die Verwendung ist allerdings vorher eine Genehmigung zu beantragen.

Der Widerruf des Wappens / Logos ist jederzeit möglich, wenn

  • etwaige Auflagen zur Nutzung nicht erfüllt werden
  • die Genehmigung durch unrichtige Angaben erlangt wurde
  • das Wappen / Logo nicht in heraldisch korrekter Ausführung verwendet wird
  • der Anschein eines amtlichen Charakters erweckt wird
  • die Nutzung in sitten- oder verfassungswidriger Art erfolgt
  • die Nutzung dem Ansehen der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock schadet

Die Genehmigung zur Nutzung des Wappens / Logos setzt voraus, dass

  • das Wappen / Logo in heraldisch korrekter Ausführung verwendet wird
  • mit der Art der Verwendung nicht der Anschein eines amtlichen Charakters hervorgerufen wird

Es werden Kosten nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock erhoben.

Verwaltungsgebührensatzung

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen