Suche ...
- Dienstleistungen (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
- Einrichtungen (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
- Mitarbeitende (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
Gehwegüberfahrten
Beschreibung
Gehwegüberfahrten Änderung:
Es gibt dauerhafte und provisorische Gehwegüberfahrten (für den Zeitraum von Baumaßnahmen).
Im Regelfall kann die Gehwegüberfahrt mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Sie als Anlieger*in selbst hergestellt, geändert oder beseitigt werden, sofern Sie hierfür eine vom Straßenbaulastträger zugelassene Fachfirma beauftragen.
Gehwegüberfahrten Zustimmung:
Es gibt dauerhafte und provisorische Gehwegüberfahrten (für den Zeitraum von Baumaßnahmen).
Sie können als Anlieger*in die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Firma selbst ausführen lassen. Die dafür erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers ist bei der zuständigen Behörde rechtzeitig zu beantragen. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig.
§§ 1, 2 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schloß Holte Stukenbrock vom 23.12.2015 i.V.m §§ 2, 4 KAG NRW (Kommunalabgabengesetz für das Land NRW).
Lageplan des Vorhabens
Gegen einen Zustimmungs-/Änderungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, Rathausstraße 2, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Zuständige Einrichtung
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Tiefbau und Umwelt (FB 7)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- tiefbau-umwelt@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Ottenstroer
- Voller Name:
Herr Ottenstroer
- Position:
- stellv. Fachbereichsleitung
- Telefon:
- 05207 8905-228