Untersuchungsberechtigungsschein

Kurzbeschreibung

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) müssen sich Minderjährige vor Beginn einer Beschäftigung ärztlich untersuchen lassen, um deren Eignung für den Beruf festzustellen. Für die Untersuchung kann man sich z.B. an seinen Hausarzt wenden. Vorab muss dafür allerdings ein sogenannter Untersuchungsberechtigungsschein (USB) bei der Meldebehörde des eigenen Wohnortes abgeholt werden.

Zu unterscheiden ist dabei, ob es sich um die Erstuntersuchung oder um eine Nachuntersuchung handelt.

Zum Untersuchungsberechtigungsschein bekommen Sie gleichzeitig einen Erhebungsbogen ausgehändigt. In dem Erhebungsbogen müssen vorab schon einige gesundheitsliche Frage beantwortet werden. Daher ist es anzuraten diesen Bogen zusammen mit seinen Eltern (bzw. Sorgeberechtigten) auszufüllen.

Den ausgefüllten und unterschriebenen Erhebungsbogen reicht man dann zusammen mit dem Untersuchungsberechtigungsschein beim Arzt ein.

 

Beantragen kann man den Untersuchungsberechtigungsschein selbst oder durch die Eltern online: https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de

 

Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Online-Beantragung haben, dürfen Sie weiterhin persönlich hier im Einwohnermeldeamt der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock vorbeikommen. Buchen Sie dafür bitte einen Termin.

Untersuchungsberechtigungsscheine (für Erst- und Nachuntersuchungen) werden üblicherweise nur einmal ausgestellt. Bei Verlust kann ein Ersatzschein ausgehändigt werden. Weitere Ausstellungen sind möglich, wenn:

  • die Person bereits zur Erstuntersuchung war, die Beschäfitgung dann aber erst nach einem Jahr oder länger begonnen wird,
  • ein Wechsel des Arbeitgebers angestrebt wird. Dabei ist zu beachten, dass innerhalb eines Jahres eine weitere Ausstellung nicht möglich ist und man von seinem "alten" Arbeitgeber das damalige Untersuchungsergebnis anfordern muss. Sollte die Untersuchung dann länger als ein Jahr zurückliegen, kann ein neuer erster Untersuchungsberechigungsschein ausgestellt werden.

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