Gewerbemeldungen

Kurzbeschreibung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei:

  • Neuerrichtung eines Betriebs
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Beschreibung

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
  • Unterrichtswesen

Über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) können Gewerbe digital an-, um- und abgemeldet werden. Zur Nutzung ist ein Servicekonto.NRW erforderlich.

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Was ist ein Gewerbe: Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).

  • Gewerbeanmeldung  oder -ummeldung für Personengesellschaften 26,- €
  • Gewerbean- oder ummeldung für eine juristische Person 33,- €
  • Eintragung von gesetzlichen Vertretern zu einer juristischen Person 13,- € je Vertreter
    (Tarifstelle 12.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW)
  • Zweitschrift aus dem Gewerberegister 15,- €

Die Abmeldung eines Gewerbes ist gebührenfrei.

Mit der Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit werden Sie zudem automatisch Mitglied der Industrie- und Handelskammer oder, wenn Sie ein handwerkliches Gewerbe angemeldet haben, Mitglied der Handwerkskammer. Die Kammern verstehen sich als Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft. Für Ihre Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen