Kirchenaustritt

Kurzbeschreibung

Wenn Sie aus einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts austreten wollen, müssen Sie persönlich eine entsprechende Erklärung abgeben. Während die Erkärung in einigen Bundesländern beim Standesamt abgegeben werden kann, gilt für Nordrhein-Westfalen, dass die Erkärung entweder

  • bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Erklärende seinen/ihren ersten Wohnsitz hat oder
  • bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form

erfolgt. Eine Erkärung beim Standesamt ist in Nordrhein-Westfalen nicht möglich.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen