Vaterschaftsanerkennung

Kurzbeschreibung

Ist die Kindesmutter verheiratet, wird der Ehemann als Vater des Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen. Ist die Mutter nicht verheiratet, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen, um in die Geburtsurkunde eingetragen zu werden.

Beschreibung

Hierzu gibt der Vater persönlich eine Erklärung ab. Die Mutter muss dieser Erklärung persönlich zustimmen. Sind Vater und/oder Mutter minderjährig, bedarf es darüber hinaus der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung(en) werden in besonderer Form beurkundet. Die Beurkundung erfolgt im Standesamt, alternativ ist die Beurkundung beim Jugendamt oder bei einem Notar möglich. Die Vaterschaftsanerkennung kann auch vorgeburtlich erfolgen.

Eine Vaterschaftsanerkennung erzeugt unterhalts- und erbrechtliche Folgen, regelt aber nicht die elterliche Sorge für das Kind. Diese obliegt der nicht verheirateten Mutter. Um die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, ist neben der Vaterschaftsanerkennung eine Sorgeerklärung gem. § 1626 a BGB erforderlich.

Die Sorgeerklärung kann nicht im Standesamt abgegeben werden. 

Falls Sie neben der Vaterschaftsanerkennung die gemeinsame elterliche Sorge erklären wollen, ist hierzu ein gesonderter Termin beim Jugendamt oder bei einem Notar erforderlich. Sowohl Jugendamt als auch Notar könnten in dem Fall vorab die Vaterschaftsanerkennung beurkunden.

  • §§ 1591 - 1600 d Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - Viertes Buch (Abstammung)
  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument
  • Falls vorhanden: Geburts- bzw. Abstammungsurkunden
  • War die Kindesmutter bereits verheiratet: Eheurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ist die Ehe nicht geschieden, Nachweis über die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens
  • Bitte vereinbaren Sie zur Abgabe der Erklärung(en) vorab einen Termin mit uns. Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung können gemeinsam oder getrennt abgegeben werden.
  • Sie erhalten direkt im Anschluss an den Termin eine beglaubigte Abschrift Ihrer Erklärung für Ihre Unterlagen.
  • Ist das Kind bereits geboren, übersenden wir dem zuständigen Geburtsstandesamt eine beglaubigte Abschrift der Erklärung. 

Die Beukundung der Vaterschaftsanerkennung erfolgt sowohl im Standesamt als auch im Jugendamt gebührenfrei. Möchten Sie die Erklärung bei einem Notar abgeben, erkundigen Sie sich bitte dort nach den Kosten.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen