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Vaterschaftsanerkennung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie als Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater nur dann in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn die Vaterschaft formell anerkannt worden ist.
Beschreibung
Hierzu gibt der Vater eine entsprechende Erklärung ab, der die Mutter des Kindes zustimmt. Sind Vater und/oder Mutter minderjährig, bedarf es darüber hinaus der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung(en) werden in besonderer Form beurkundet. Daher ist eine persönliche Vorsprache im Standesamt zwingend notwendig. Alternativ kann die Beurkundung auch im Jugendamt oder bei einem Notar erfolgen.
Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
- §§ 1591 - 1600d Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - Viertes Buch (Abstammung)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument
- Falls möglich: Geburtsurkunden
Eine Vaterschaftsanerkennung erzeugt unterhalts- und erbrechtliche Folgen, regelt aber nicht die elterliche Sorge für das Kind. Diese obliegt nach deutschem Recht allein der ledigen Mutter. Um die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, ist neben der Vaterschaftsanerkennung eine Sorgeerklärung gem. § 1626a BGB erforderlich. Die Sorgeerklärung kann nicht im Standesamt abgegeben werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Jugendamt des Kreises Gütersloh oder einen Notar.
Bitte vereinbaren Sie zur Abgabe der Erklärung(en) vorab einen Termin mit uns. Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung können gemeinsam oder getrennt abgegeben werden.
Sie erhalten direkt im Anschluss an den Termin eine beglaubigte Abschrift Ihrer Erklärung für Ihre Unterlagen.
Dem Standesamt, welches den Geburtseintrag des Kindes führt, übersenden wir gem. § 44 Abs. 3 PStG eine beglaubigte Abschrift der Erklärung.
Die Beukundung der Vaterschaftsanerkennung erfolgt sowohl im Standesamt als auch im Jugendamt gebührenfrei. Möchten Sie die Erklärung bei einem Notar abgeben, erkundigen Sie sich bitte dort nach den Kosten.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Standesamt
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- standesamt@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Biermann
- Voller Name:
Frau Biermann
- Telefon:
- 05207 8905-302
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Buschmann
- Voller Name:
Frau Buschmann
- Telefon:
- 05207 8905-5140
Wenn Sie als Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater nur dann in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn die Vaterschaft formell anerkannt worden ist.
Hierzu gibt der Vater eine entsprechende Erklärung ab, der die Mutter des Kindes zustimmt. Sind Vater und/oder Mutter minderjährig, bedarf es darüber hinaus der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung(en) werden in besonderer Form beurkundet. Daher ist eine persönliche Vorsprache im Standesamt zwingend notwendig. Alternativ kann die Beurkundung auch im Jugendamt oder bei einem Notar erfolgen.
Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
- §§ 1591 - 1600d Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - Viertes Buch (Abstammung)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument
- Falls möglich: Geburtsurkunden
Bitte vereinbaren Sie zur Abgabe der Erklärung(en) vorab einen Termin mit uns. Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung können gemeinsam oder getrennt abgegeben werden.
Sie erhalten direkt im Anschluss an den Termin eine beglaubigte Abschrift Ihrer Erklärung für Ihre Unterlagen.
Dem Standesamt, welches den Geburtseintrag des Kindes führt, übersenden wir gem. § 44 Abs. 3 PStG eine beglaubigte Abschrift der Erklärung.
Eine Vaterschaftsanerkennung erzeugt unterhalts- und erbrechtliche Folgen, regelt aber nicht die elterliche Sorge für das Kind. Diese obliegt nach deutschem Recht allein der ledigen Mutter. Um die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, ist neben der Vaterschaftsanerkennung eine Sorgeerklärung gem. § 1626a BGB erforderlich. Die Sorgeerklärung kann nicht im Standesamt abgegeben werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Jugendamt des Kreises Gütersloh oder einen Notar.
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1564/showZu den Aufgaben des Fachbereichs 3 Bürgerservice und Ordnung - früher Ordnungsamt - gehören insbesondere die Straßenverkehrs- und Gewerbeüberwachung sowie der Feuerschutz und die Brandverhütung.
Auch wird hier für einen ordnungsgemäßen Ablauf sämtlicher Märkte, auch des überregional bekannten Pollhansmarktes am 3. Wochenende des Oktober, gesorgt.
Es gibt kaum einen Bürger oder Einwohner, der nicht schon mit der am stärksten durch Besucher frequentierten Abteilung des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung, nämlich dem Einwohnermeldeamt, Kontakt gehabt hat.
Hier werden das gemeindliche Melderegister fortgeschrieben sowie Personalausweise, Reise- und Kinderpässe ausgestellt. Auch auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeits- und Ausländerwesens arbeitet das Einwohnermeldeamt mit der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh zusammen und tritt als deren Anlaufstelle vor Ort auf.
Als zusätzlicher Service können in der zum Fachbereich Bürgerservice und Ordnung gehörenden Abteilung für Straßenverkehr Kfz-Abmeldungen vorgenommen und Führerscheine abgeholt werden - Aufgaben, die anderenorts beim Straßenverkehrsamt des Kreises zu erledigen sind. Eheschließungen werden im ebenfalls dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zugeordneten Standesamt vorgenommen.
Darüber hinaus erfolgt hier die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen.
FB 3