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Vergnügungssteuer
Beschreibung
Die Stadt erhebt Vergnügungssteuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen sowie Veranstaltungen anderer Art.
Der Steuerpflicht unterliegen:
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen-
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
Die Steuer wird erhoben als:
Pauschsteuer
Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro.
Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,60 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.
Kartensteuer
Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet die von der Stadt zur Verfügung gestellten Eintrittskarten auszugeben.
Die Kartensteuer wird nach dem aus der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet.
Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreises.
Halten von Spielgeräten in der Öffentlichkeit (je Gerät monatlich)
- Geldspielgerät in Spielhallen = 16 v. H. des Einspielergebnisses
- Geldspielgerät ansonsten = 16 v. H. des Einspielergebnisses
- Sonst. Spielgerät in Spielhallen = 35,00 EUR
- Sonst. Spielgerät ansonsten = 25,00 EUR.
Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit sind die Betreiber verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung bei der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock einzureichen. Hierzu gibt es ein entsprechendes Excel-Formular. Bitte wenden Sie sich an die nebenstehende Kontaktperson oder schreiben Sie eine E-Mail an steuern@stadt-shs.de, um dieses zu erhalten.
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt finden Sie unter folgendem Link:
https://www.schlossholtestukenbrock.de/rathaus-stadt/stadtverwaltung/staedtisches-ortrecht
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Finanzen (FB 2)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- finanzen@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Steuerangelegenheiten
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- steuern@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Molter
- Voller Name:
Frau Molter
- Telefon:
- 05207 8905-5126
Die Stadt erhebt Vergnügungssteuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen sowie Veranstaltungen anderer Art.
Der Steuerpflicht unterliegen:
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen-
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
Die Steuer wird erhoben als:
Pauschsteuer
Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro.
Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,60 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.
Kartensteuer
Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet die von der Stadt zur Verfügung gestellten Eintrittskarten auszugeben.
Die Kartensteuer wird nach dem aus der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet.
Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreises.
Halten von Spielgeräten in der Öffentlichkeit (je Gerät monatlich)
- Geldspielgerät in Spielhallen = 16 v. H. des Einspielergebnisses
- Geldspielgerät ansonsten = 16 v. H. des Einspielergebnisses
- Sonst. Spielgerät in Spielhallen = 35,00 EUR
- Sonst. Spielgerät ansonsten = 25,00 EUR.
Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit sind die Betreiber verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung bei der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock einzureichen. Hierzu gibt es ein entsprechendes Excel-Formular. Bitte wenden Sie sich an die nebenstehende Kontaktperson oder schreiben Sie eine E-Mail an steuern@stadt-shs.de, um dieses zu erhalten.
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt finden Sie unter folgendem Link:
https://www.schlossholtestukenbrock.de/rathaus-stadt/stadtverwaltung/staedtisches-ortrecht
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1554/showZu den Aufgaben des Fachbereichs Finanzen - früher Finanzverwaltungamt - gehören die Überwachung des gesamten Zahlungskehrs (Stadtkasse), die Veranlagung der Grundbesitzabgaben wie Grund- und Hundesteuer, Abfall- und Abwasserbeseitigungsgebühren, sowie die Veranlagung der Gewerbesteuer und der Vergnügungssteuer. In der Beitragsabteilung werden insbesondere Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge ermittelt und den Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt. In der Kämmerei erfolgen Haushaltsplanung, Kalkulationen sowie die Kostenrechnung.
FB 2