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Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 1 bis 3 StVO (Halt- und Parkverbote)
Beschreibung
Sie können bei der Stadt auch eine Ausnahmegenehmigung von bestehenden Halt- und Parkverboten beantragen. Dies kommt insbesondere vor, wenn Sie beabsichtigen, umzuziehen und vor Ihrem Grundstück eine Haltverbotszone besteht.
Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin, eine Haltverbotszone für einen Umzug zu beantragen, damit keine Fahrzeuge Ihre Ladezone blockieren bzw. damit Sie mehr Platz zum Rangieren haben. Daraufhin kann eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO erteilt werden, von der Sie jedoch ausgenommen werden, da Sie weiterhin diese Fläche für den Umzug benutzen können.
Den Antrag können Sie schriftlich, per Email oder per Fax einreichen. Bitte beachten Sie eine Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen. Die Haltverbote selbst müssen, damit sie rechtskräftig sind, mindestens 72 Stunden vorher aufgestellt werden.
In dem Antrag sollen folgende Informationen mitgeteilt werden:
- Errichtung eines Haltverbots oder nur eine Ausnahmegenehmigung vom Halten und Parken
- Zeitraum für den die Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden soll
- Name, Anschrift, Telefonnummer
- genaue Ortsbeschreibung, insbes. betroffener Straßenzug und Fahrtrichtung, bestensfalls mit Skizze der Örtlichkeit
- Länge des Haltverbots (Fahrzeuglängen sind zu berücksichtigen)
Die benötigte und von hier angeordnete Beschilderung ist von Ihnen selbst zu beschaffen und aufzustellen. Dafür können Sie sich einer Fachfirma (z. B. über die gelben Seiten) bedienen oder die Schilder selbst aufstellen. Teilweise bieten auch Umzugsfirmen diesen Service an. Die Verkehrszeichen müssen den Vorschriften der StVO entsprechen und entsprechend der Anordnung aufgestellt werden. Hierzu erhalten Sie einen Verkehrszeichenplan (bei größerem Umfang) oder eine detaillierte Beschreibung. Adressat der Anordnung ist zunächst der Straßenbaulastträger, es erfolgt jedoch eine automatische Übertragung an Sie als Antragsteller.
Von der Verwaltung bzw. durch Mitarbeiter des städtischen Bauhofes wird eine Abnahme der Beschilderung erfolgen.
Das Haltverbot ist immer zeitlich begrenzt. Daher sind auch Zusatzzeichen mit dem beantragten Zeitraum aufzustellen. Wenn das Haltvebot von Ihnen nicht mehr benötigt wird, sind die Schilder abzudecken bzw. zu entfernen.
Die Ausnahmegenehmigung ist in dem Umzugswagen gut sichtbar auszulegen.
- Ausnahmegenehmigung von dem Halt- und Parkverbot 35,00 €
- mit verkehrsrechtlicher Anordnung 50,00 €
- Ausnahmegenehmigung von dem Halt- und Parkverbot 50,00 €
- Verlängerung der Ausnahmegenehmigung/Anordnung 30,00 €
- Abnahme der Beschilderung durch die Stadtverwaltung ->nach Zeitaufwand
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Straßenverkehrsangelegenheiten
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- strassenverkehr@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Seppendorf
- Voller Name:
Frau Seppendorf
- Telefon:
- 05207 8905-5155
Sie können bei der Stadt auch eine Ausnahmegenehmigung von bestehenden Halt- und Parkverboten beantragen. Dies kommt insbesondere vor, wenn Sie beabsichtigen, umzuziehen und vor Ihrem Grundstück eine Haltverbotszone besteht.
Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin, eine Haltverbotszone für einen Umzug zu beantragen, damit keine Fahrzeuge Ihre Ladezone blockieren bzw. damit Sie mehr Platz zum Rangieren haben. Daraufhin kann eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO erteilt werden, von der Sie jedoch ausgenommen werden, da Sie weiterhin diese Fläche für den Umzug benutzen können.
Den Antrag können Sie schriftlich, per Email oder per Fax einreichen. Bitte beachten Sie eine Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen. Die Haltverbote selbst müssen, damit sie rechtskräftig sind, mindestens 72 Stunden vorher aufgestellt werden.
In dem Antrag sollen folgende Informationen mitgeteilt werden:
- Errichtung eines Haltverbots oder nur eine Ausnahmegenehmigung vom Halten und Parken
- Zeitraum für den die Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden soll
- Name, Anschrift, Telefonnummer
- genaue Ortsbeschreibung, insbes. betroffener Straßenzug und Fahrtrichtung, bestensfalls mit Skizze der Örtlichkeit
- Länge des Haltverbots (Fahrzeuglängen sind zu berücksichtigen)
Die benötigte und von hier angeordnete Beschilderung ist von Ihnen selbst zu beschaffen und aufzustellen. Dafür können Sie sich einer Fachfirma (z. B. über die gelben Seiten) bedienen oder die Schilder selbst aufstellen. Teilweise bieten auch Umzugsfirmen diesen Service an. Die Verkehrszeichen müssen den Vorschriften der StVO entsprechen und entsprechend der Anordnung aufgestellt werden. Hierzu erhalten Sie einen Verkehrszeichenplan (bei größerem Umfang) oder eine detaillierte Beschreibung. Adressat der Anordnung ist zunächst der Straßenbaulastträger, es erfolgt jedoch eine automatische Übertragung an Sie als Antragsteller.
Von der Verwaltung bzw. durch Mitarbeiter des städtischen Bauhofes wird eine Abnahme der Beschilderung erfolgen.
Das Haltverbot ist immer zeitlich begrenzt. Daher sind auch Zusatzzeichen mit dem beantragten Zeitraum aufzustellen. Wenn das Haltvebot von Ihnen nicht mehr benötigt wird, sind die Schilder abzudecken bzw. zu entfernen.
Die Ausnahmegenehmigung ist in dem Umzugswagen gut sichtbar auszulegen.
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1550/showZu den Aufgaben des Fachbereichs 3 Bürgerservice und Ordnung - früher Ordnungsamt - gehören insbesondere die Straßenverkehrs- und Gewerbeüberwachung sowie der Feuerschutz und die Brandverhütung.
Auch wird hier für einen ordnungsgemäßen Ablauf sämtlicher Märkte, auch des überregional bekannten Pollhansmarktes am 3. Wochenende des Oktober, gesorgt.
Es gibt kaum einen Bürger oder Einwohner, der nicht schon mit der am stärksten durch Besucher frequentierten Abteilung des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung, nämlich dem Einwohnermeldeamt, Kontakt gehabt hat.
Hier werden das gemeindliche Melderegister fortgeschrieben sowie Personalausweise, Reise- und Kinderpässe ausgestellt. Auch auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeits- und Ausländerwesens arbeitet das Einwohnermeldeamt mit der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh zusammen und tritt als deren Anlaufstelle vor Ort auf.
Als zusätzlicher Service können in der zum Fachbereich Bürgerservice und Ordnung gehörenden Abteilung für Straßenverkehr Kfz-Abmeldungen vorgenommen und Führerscheine abgeholt werden - Aufgaben, die anderenorts beim Straßenverkehrsamt des Kreises zu erledigen sind. Eheschließungen werden im ebenfalls dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zugeordneten Standesamt vorgenommen.
Darüber hinaus erfolgt hier die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen.
FB 3