Suche ...
- Dienstleistungen (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
- Einrichtungen (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
- Mitarbeitende (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Gaststättenerlaubnis
Wer alkoholhaltige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Das Verabreichen von alkoholfreien Getränken, unentgeltlichen Kostproben und zubereiteten Speisen ist erlaubnisfrei. Eine Erlaubnis bedarf auch nicht, wer in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Checkliste zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis:
vollständig ausgefülltes Antragsformular | Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis |
Führungszeugnis für Behörden (Belegart „O“)
| persönliche Beantragung Stadtverwaltung Schloß Holte-Stukenbrock: |
Auskunft Gewerbezentralregister
| persönliche Beantragung Stadtverwaltung Schloß Holte-Stukenbrock: |
Pacht- / Mietvertrag für Räume | |
Personalausweis oder Pass und Aufenthalts-/ Niederlassungserlaubnis |
Kreis Gütersloh, Ausländerbehörde, |
Unterrichtungsnachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz | Auskunft IHK Bielefeld, Telefon 0521/554-0 |
Unbedenklichkeitsbescheinigung | Auskunft Finanzamt Wiedenbrück, Telefon 05242/934-0 |
Amtsärztliche Bescheinigung über Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz für alle Beschäftigten | Auskunft Kreis Gütersloh, Gesundheitsamt, Telefon 05241/85-1620 oder - 1621 |
bei Neuerrichtung / Erweiterung: | Auskunft Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, Bauordnungsamt, Telefon: 05207/8905-101 o. -102 |
bei juristischen Personen:
| schriftlicher Antrag an das oder per FAX: 0521/549-2538 |
Gewerbeanmeldung
| Stadtverwaltung Betriebssitz Schloß Holte-Stukenbrock: |
Nachfolgend können Sie Merkblätter hierzu einsehen :
- Merkblatt zur Übernahme / Neuerrichtung einer Gaststätte
- Auszug aus dem Jugendschutzgesetz
- Merkblatt zur Beschäftigung von Jugendlichen in Gaststätten
- Merkblatt zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch in Gaststättenbetrieben
- Merkblatt zum Brandschutz
Downloads
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Gewerbeangelegenheiten
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- gewerbe@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Bikliq
- Voller Name:
Frau Bikliq
- Telefon:
- 05207 8905-5169
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Radtke
- Voller Name:
Herr Radtke
- Telefon:
- 05207 8905-5237
Gaststättenerlaubnis
Wer alkoholhaltige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Das Verabreichen von alkoholfreien Getränken, unentgeltlichen Kostproben und zubereiteten Speisen ist erlaubnisfrei. Eine Erlaubnis bedarf auch nicht, wer in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Checkliste zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis:
vollständig ausgefülltes Antragsformular | Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis |
Führungszeugnis für Behörden (Belegart „O“)
| persönliche Beantragung Stadtverwaltung Schloß Holte-Stukenbrock: |
Auskunft Gewerbezentralregister
| persönliche Beantragung Stadtverwaltung Schloß Holte-Stukenbrock: |
Pacht- / Mietvertrag für Räume | |
Personalausweis oder Pass und Aufenthalts-/ Niederlassungserlaubnis |
Kreis Gütersloh, Ausländerbehörde, |
Unterrichtungsnachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz | Auskunft IHK Bielefeld, Telefon 0521/554-0 |
Unbedenklichkeitsbescheinigung | Auskunft Finanzamt Wiedenbrück, Telefon 05242/934-0 |
Amtsärztliche Bescheinigung über Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz für alle Beschäftigten | Auskunft Kreis Gütersloh, Gesundheitsamt, Telefon 05241/85-1620 oder - 1621 |
bei Neuerrichtung / Erweiterung: | Auskunft Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, Bauordnungsamt, Telefon: 05207/8905-101 o. -102 |
bei juristischen Personen:
| schriftlicher Antrag an das oder per FAX: 0521/549-2538 |
Gewerbeanmeldung
| Stadtverwaltung Betriebssitz Schloß Holte-Stukenbrock: |
Nachfolgend können Sie Merkblätter hierzu einsehen :
- Merkblatt zur Übernahme / Neuerrichtung einer Gaststätte
- Auszug aus dem Jugendschutzgesetz
- Merkblatt zur Beschäftigung von Jugendlichen in Gaststätten
- Merkblatt zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch in Gaststättenbetrieben
- Merkblatt zum Brandschutz
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1540/show
Zu den Aufgaben des Fachbereichs 3 Bürgerservice und Ordnung - früher Ordnungsamt - gehören insbesondere die Straßenverkehrs- und Gewerbeüberwachung sowie der Feuerschutz und die Brandverhütung.
Auch wird hier für einen ordnungsgemäßen Ablauf sämtlicher Märkte, auch des überregional bekannten Pollhansmarktes am 3. Wochenende des Oktober, gesorgt.
Es gibt kaum einen Bürger oder Einwohner, der nicht schon mit der am stärksten durch Besucher frequentierten Abteilung des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung, nämlich dem Einwohnermeldeamt, Kontakt gehabt hat.
Hier werden das gemeindliche Melderegister fortgeschrieben sowie Personalausweise, Reise- und Kinderpässe ausgestellt. Auch auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeits- und Ausländerwesens arbeitet das Einwohnermeldeamt mit der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh zusammen und tritt als deren Anlaufstelle vor Ort auf.
Als zusätzlicher Service können in der zum Fachbereich Bürgerservice und Ordnung gehörenden Abteilung für Straßenverkehr Kfz-Abmeldungen vorgenommen und Führerscheine abgeholt werden - Aufgaben, die anderenorts beim Straßenverkehrsamt des Kreises zu erledigen sind. Eheschließungen werden im ebenfalls dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zugeordneten Standesamt vorgenommen.
Darüber hinaus erfolgt hier die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen.
FB 3