Sterbefall anzeigen

Kurzbeschreibung

Verstirbt eine Person im Gebiet der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, muss der Sterbefall beim Standesamt Schloß Holte-Stukenbrock angezeigt werden.

  • §§ 28 - 31 Personenstandsgesetz (PStG) - Anzeige und Beurkundung
  • Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW)
  • §§ 2, 38 Personenstandsverordnung
  • Verwaltungsgebührenordnung NRW
  • Ausweisdokument der anzeigenden Person
  • Ausweisdokument der verstorbenen Person
  • Todesbescheinigung
  • Geburts- bzw. Abstammungsurkunde der verstorbenen Person
  • ggf. Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde) der verstorbenen Person
  • ggf. Sterbeurkunde des Ehegatten
  • ggf. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • bei Spätaussiedler-/Vertriebeneneigenschaft: Registrierschein, Vertriebenenausweis, Nachweise über evtl. abgegebene Namenserklärungen, wurde auf Antrag ein Familienbuch angelegt, bitte auch darüber Unterlagen
  • besitzt die verstorbene Person eine ausländische Staatsangehörigkeit: Nachweis der Staatsangehörigkeit in Form des Nationalpasses, bei EU-Angehörigen Identitätskarte
  • bei Scheidungen im Ausland sind Besonderheiten zu beachten. In diesem Fall ist dringend die Rücksprache mit dem Standesamt erforderlich.

Sämtliche Unterlagen sind im Original vorzulegen, Kopien reichen für die Beurkundung eines Sterbefalles nicht aus. Ausländische Urkunden sind mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

Der Tod ist spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen. Dabei gilt der Samstag nicht als Werktag.

Anzeige des Sterbefalles:

In der Regel übernimmt das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen die Formalitäten und die Anzeige des Sterbefalles. Ist der Sterbefall zuhause eingetreten, kann der Sterbefall alternativ mündlich durch eine angehörige Person angezeigt werden, die von dem Sterbefall weiß. Wollen Sie einen Sterbefall anzeigen, setzen Sie sich bitte vorab telefonisch mit uns in Verbindung.

Ist der Sterbefall in einem Altenheim oder einer ähnlichen Anstalt eingetreten, wird eine schriftliche Sterbefallanzeige dieser Einrichtung benötigt.

Wurden Ermittlungen durch die Polizei vorgenommen, wird der Sterbefall von der zuständigen Polizeibehörde beim Standesamt angezeigt.

Beurkundung des Sterbefalles:

Liegen sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurkundung des Sterbefalles vor, wird diese durch die Standesbeamtin vorgenommen. Die Beisetzung eines Verstorbenen / Einäscherung darf erst nach Vorlage einer Sterbeurkunde vorgenommen werden.

Ggf. Zurückstellung der Beurkundung:

Im Falls fehlender Urkunden ist eine Zurückstellung der Beurkundung möglich. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt, die zum Zwecke der Beisetzung / Einäscherung genutzt werden kann.

Ausstellung von Sterbeurkunden:

Im Anschluss an die Beurkundung werden Sterbeurkunden in der von Ihnen benötigten Anzahl ausgestellt.

Mitteilungspflichten:

Über den eingetretenen Sterbefall informieren wir aufgrund gesetzlicher Mitteilungspflichten die zuständige Meldebehörde, das Geburten- und ggf. Eheschließungsstandesamt der verstorbenen Person, das Zentrale Testamentsregister (Bundesnotarkammer), bei ausländischer Staatsangehörigkeit ggf. ausländische Konsulate und das Finanzamt.

  • Beurkundung des Sterbefalles - gebührenfrei
  • Bescheinigung Zurückstellung - gebührenfrei
  • Sterbeurkunde - 10 Euro
  • jede weitere Sterbeurkunde - 5 Euro
  • mehrsprachiger Auszug aus dem Sterbeeintrag - 10 Euro
  • Urkunden für Bestattung, Krankenkasse und Rentenversicherung - gebührenfrei
  • Bargeldzahlung
  • Bargeldlose Zahlung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen