Spielhallenerlaubnis

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, welches ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten dient, benötigt nach § 24 Abs. 1 Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) i.V.m. § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) eine Erlaubnis.
Die Erteilung der Erlaubnis nach § 24 GlüStV / § 16 AG GlüStV NRW hängt vom Standort der Spielhalle, als auch von der baulichen Beschaffenheit der Räume und von der Sicherstellung verschiedener glücksspielrechtlicher Erfordernissen ab.

Den Antrag finden Sie unter Downloads (unten)!

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sowie einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV
  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • Auszug aus der Schuldnerkartei (zuständiges Amtsgericht des Firmensitzes bzw. Wohnortes)
  • Auskünfte in Steuersachen der für Sie zuständigen Gemeindekasse
  • Behördenführungszeugnis (zu beantragen in dem für Sie zuständigen Bürgerbüro)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der  Wohngemeinde bzw. der Gemeinde des Betriebssitzes zu beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • allgemeine Aufstellerlaubnis
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 GlüStV i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV)


bei Antragstellung durch juristische Person (z.B. GmbH) zusätzlich

  • aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister ( z.B. Handelsregister)
  • Auskünfte in Steuersachen für die juristische Person
     

Betriebsbedingte Unterlagen

  • Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes gem. § 26 GlüStV.
  • Grundrisszeichnungen im Maßstab 1 : 100 (5-fach)
    bei neuen Betrieben: Lageplan DIN A 4 im Maßstab 1 : 5.000 (5-fach)
  • Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung des Bauamtes
  • Berechnung der (Netto-) Spielfläche
  • Aufstellplan der Spielgeräte
  • Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
     

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und der nach § 24 GlüStV ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand und kann in Einzelfällen variieren.
Es gelten keine Antragsfristen. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die beiden o.g. Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.

Für den Fall, dass Sie bereits im Besitz einer Erlaubnis gem. § 33 i Gewerbeordnung zum Betrieb einer Spielhalle, die vor dem 28.10.2011 erteilt worden ist, sind, so gelten für Sie die in §§ 24 und 25 GlüStV enthaltenen Anforderungen (Übergangsfrist von 5 Jahren). Innerhalb dieser Übergangsfrist sind Sie somit von folgenden Vorgaben freigestellt:

  1. Bestehen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis (§ 16 Abs. 2 AG GlüStV),
  2. Mindestabstand von 350 m zwischen Spielhallen (§ 16 Abs. 3 AG GlüStV) sowie anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen
  3. Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV).


Für darüber hinaus gehende Vorgaben, die nicht in den §§ 24 und 25 GlüStV normiert sind, bestehen keine Übergangsfristen. Daher sind ab dem 01.12.12 u. a. folgende Vorgaben zu beachten:

  1. Als Bezeichnung einer Spielhalle ist nur die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig (§ 16 Abs. 5 AG GlüStV).
  2. Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen; es darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung geschaffen werden (§ 16 Abs 4 AG GlüStV).
  3. Der Abschluss von Lotterien und Wetten in Spielhallen ist untersagt (§ 16 Abs. 6 Nr. 1 AG GlüStV).
  4. Ein Aufstellen, Bereithalten oder Dulden von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten ist unzulässig (§ 16 Abs. 6 Nr. 2 AG GlüStV).
  5. Die in § 16 Abs. 6 Nr. 3 AG GlüStV genannten Zahlungsdienste und Zahlungsvorgänge sind unzulässig.

Verstöße hiergegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € geahndet werden können (§ 23 AG GlüStV).
 

Rechtsgrundlagen:
Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag NRW (AG GlüStV NW)
Gewerbeordnung (GewO )
Spielverordnung (SpielV)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen