Befreiung von der Biotonne

Beschreibung

Wenn Sie auf Ihrem Grundstück alle organischen Abfälle ordnungsgemäß und schadlos kompostieren können, besteht die Möglichkeit, sich vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien zu lassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock vom 03.11.1998 kann nur eine Befreiung von der Komposttonne erteilt werden, wenn sämtliche auf dem Grundstück anfallenden organischen Abfälle ordnungsgemäß verwertet, d.h. verfüttert oder kompostiert werden. Um eine zweckentsprechende Verwendung des Kompostes zu gewährleisten, ohne den Boden dabei zu überdüngen, wurde als Richtschnur eine Mindestgröße von 100 qm Freifläche pro Person festgesetzt, auf der das fertige Kompostmaterial eingesetzt werden kann.

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