Namensrechtliche Erklärung - Ehename

Kurzbeschreibung

Ehegatten können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen sie als Ehenamen führen möchten. Diese Erklärung kann bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt beim Standesamt abgegeben werden. Bei Beteiligung ausländischer Staatsangehörigkeiten gelten u. U. andere Regelungen. Wir beraten Sie im Einzelfall.

Wir weisen darauf hin, dass zum 01.05.2025 eine Reform des deutschen Namensrechts erfolgt. Eine Zusammenstellung der sich daraus ergebenden Möglichkeiten finden Sie unter Downloads.

Beschreibung

Aktuell haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Bestimmung eines Ehenamens

Zum Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) kann einer der Geburtsnamen oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name eines der Ehegatten bestimmt werden. Haben die Ehegatten anlässlich der Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt, ist eine Bestimmung durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standeamt auch im Nachhinein möglich.

  • Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Namens zum Ehenamen und Widerruf

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung über den Ehenamen geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Erklärung kann gegenüber dem Standeamt widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich. Eine Hinzufügung ist auch nach Auflösung der Ehe möglich.

§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bei Namensbestimmungen anlässlich der Eheschließung sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Wollen Sie während der bestehenden Ehe im Nachhinein eine Erklärung abgeben:

  • Gültige Ausweisdokumente
  • Falls Ihre Ehe nicht in Schloß Holte-Stukenbrock geschlossen worden sein sollte: Eheurkunde

Falls die Namenserklärung im Nachhinein erfolgt:

  • Die Erklärung geben Sie gemeinsam im Standesamt in beglaubigter Form ab. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorab einen Termin mit uns.
  • Ihre Namenserklärung wird sofort wirksam, falls Sie Ihre Ehe in Schloß Holte-Stukenbrock geschlossen haben. In allen anderen Fällen übersenden wir eine beglaubigte Abschrift Ihrer Erklärung an das zuständige Eheschließungsstandesamt. Die Erklärung wird mit Zugang dort wirksam.
  • Über die wirksame Namensänderung informiert das Standesamt Ihre Meldebehörde. Sie haben dann die Möglichkeit, neue Ausweisdokumente zu beantragen.

Ehenamensbestimmungen im Zuge der Eheschließung: gebührenfrei

Ansonsten gilt:

Die Gebühr für die Aufnahme der Erklärung beträgt 21 Euro. Falls Sie eine Bescheinigung über die Namensänderung wünschen, beträgt die Gebühr hierfür 9 Euro. Diese können wir nur ausstellen, wenn die Eheschließung in Schloß Holte-Stukenbrock erfolgt ist. Haben Sie in einem anderen Standesamt geheiratet, fordern Sie bitte bei Bedarf dort eine Bescheinigung an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen