Urkundenbestellung

Kurzbeschreibung

Zu den Personenstandsfällen Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft und Sterbefall werden Personenstandsregister geführt. Aus den Registern stellt das Standesamt die nachfolgend aufgeführten Personenstandsurkunden aus:

Beschreibung

Aus dem Geburtenregister

  • Geburtsurkunde (bitte angeben: DIN A 4 oder Stammbuchformat)
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (dieses Dokument benötigen Sie für die Anmeldung einer Eheschließung)
  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtseintrag (internationale Geburtsurkunde)

Aus dem Eheregister

  • Eheurkunde (bitte angeben: DIN A 4 oder Stammbuchformat)
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratseintrag (internationale Eheurkunde)

Aus dem Lebenspartnerschaftsregister

  • Lebenspartnerschaftsurkunde (bitte angeben: DIN A 4 oder Stammbuchformat)
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister

Aus dem Sterberegister

  • Sterbeurkunde (bitte angeben: DIN A 4 oder Stammbuchformat)
  • Beglaubigter Ausdruck des Sterberegisters
  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Sterberegister (internationale Sterbeurkunde)

§ 55 ff. Personenstandsgesetz (PStG)

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Vollmacht und Ausweiskopie der unmittelbar antragsberechtigen Person
  • ggf. Nachweis des verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Urkundeninhaber
  • ggf. Nachweis über das rechtliche oder berechtigte Interesse, siehe auch weiterführende Informationen

Es gelten die folgenden Aufbewahrungsfristen für Personenstandsregister:

  • Geburtenregister 110 Jahre
  • Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
  • Sterberegister 30 Jahre

Die Personenstandseinträge unterliegen nach Ablauf der v. g. Aufbewahrungsfristen archivrechtlichen Vorschriften.

Sollte die von Ihnen gewünschte Urkunde aus einem Register stammen, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte an das Stadtarchiv der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock.

Die Urkunde wird Ihnen in der Regel innerhalb einer Woche gegen Gebührenbescheid postalisch übersandt. Alternativ können Sie die Urkunde persönlich abholen. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorab kurz telefonisch einen Termin.

Sollte sich die Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft oder der Sterbefall in Schloß Holte-Stukenbrock bzw. in einem der ehemaligen Standesamtsbezirke Schloß Holte, Stukenbrock oder Liemke ereignet haben, ist das Standesamt Schloß Holte-Stukenbrock zuständig für die Urkundenausstellung.

Handelt es sich um einen im Ausland eingetretenen Personenstandsfall, der durch das Standesamt Schloß Holte-Stukenbrock nachbeurkundet worden ist, erhalten Sie die Urkunde ebenfalls in unserem Standesamt.

Bestellungen von Urkunden über die Internetseiten privater oder gewerblicher Anbieter stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Standesamt Schloß Holte-Stukenbrock. Bitte wenden Sie sich zwecks Beantragung einer Urkunde direkt an uns.

Die Erteilung von Personenstandsurkunden oder Auskünften aus den Personenstandsregistern kann gem. §§ 61 ff. PStG nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (gerade Linie).

Weiterhin sind antragsberechtigt:

  • Andere Personen sowie Institutionen oder Behörden, wenn sie ein rechtliches Interesse (z. B. Erbangelegenheit) glaubhaft machen
  • Bei der Nutzung des Geburten- oder Sterberegisters Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen, wenn Sie mindestens ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
  • Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, wenn die Person(en), auf die sich der gewünschte Personenstandseintrag bezieht, seit mehr als 30 Jahren verstorben ist/sind. Der Nachweis über den Tod ist vom Antragsteller zu erbringen.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Interesse an der Erlangung der Informationen gegeben ist. Familien- und Ahnenforschung ist in der Regel kein rechtliches, sondern ein berechtigtes Interesse.

Die antragstellende Person muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Falls Sie nicht zu dem o. g. Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht der unmittelbar antragsberechtigten Person vorlegen.

Die gewünschte Urkunde können Sie bequem von zu Hause aus online beantragen. Nutzen Sie hierzu bitte unsere Onlinedienstleistung "Anforderung von Urkunden" auf dieser Seite.

Außerdem ist die Urkundenbestellung wie folgt möglich:

  • postalisch,
  • per Fax oder
  • persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

Urkunden können nicht auf telefonischen Zuruf ausgestellt werden.

Die Gebühr beträgt 10 Euro je Personenstandsurkunde. Weitere Ausfertigungen derselben Urkunde, die gleichzeitig bestellt werden, werden mit jeweils 5 Euro in Rechnung gestellt.

Gebührenfreiheit besteht gem. gesetzlicher Regelungen, z. B. für die Beantragung von Kindergeld oder für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen