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Denkmalrechtliche Erlaubnis
Beschreibung
Folgende Maßnahmen sind nur mit einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 DSchG zulässig:
- die Beseitigung, die Veränderung, die Verlagerung an einen anderen Ort oder die Änderung der bisherigen Nutzung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern,
- Eingriffe in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird ("Umgebungsschutz"),
- die Beseitigung oder Veränderung beweglicher Denkmäler.
Sind bei einer Baumaßnahme Belange des Denkmalschutzes berührt, sei es weil es sich beim betroffenen Gebäude selbst um ein Baudenkmal handelt oder weil es in unmittelbarer Umgebung eines Baudenkmals steht, so sind also alle Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig.
Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist jeweils vor der Durchführung der Maßnahme zu beantragen.
Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach Art und Umfang der geplanten Maßnahme sowie nach der Bedeutung und der Eigenart des Denkmals. Dies ist im Vorfeld stets mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen.
Erforderliche Unterlagen können sein:
- Zeichnungen über den Bestand des Denkmals
- Zeichnungen und Beschreibungen der geplanten Maßnahme
- Leistungsbeschreibungen von Handwerkern und Fachfirmen
- Fotos und Dokumentationen
Ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis ist jeweils vor Durchführung der geplanten Maßnahme zu beantragen.
Hingewiesen sei an dieser Stelle darauf, dass die Durchführung von Maßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung der unteren Denkmalbehörde eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die Denkmalrechtliche Erlaubnis ist gebührenfrei.
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bauaufsicht (FB 6)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 6
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- bauaufsicht@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Untere Denkmalschutzbehörde
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 6
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- denkmal@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Venne
- Voller Name:
Herr Venne
- Position:
- Fachbereichsleitung
- Telefon:
- 05207 8905-5130
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Nolte
- Voller Name:
Frau Nolte
- Telefon:
- 05207 8905-5132
Folgende Maßnahmen sind nur mit einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 DSchG zulässig:
- die Beseitigung, die Veränderung, die Verlagerung an einen anderen Ort oder die Änderung der bisherigen Nutzung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern,
- Eingriffe in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird ("Umgebungsschutz"),
- die Beseitigung oder Veränderung beweglicher Denkmäler.
Sind bei einer Baumaßnahme Belange des Denkmalschutzes berührt, sei es weil es sich beim betroffenen Gebäude selbst um ein Baudenkmal handelt oder weil es in unmittelbarer Umgebung eines Baudenkmals steht, so sind also alle Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig.
Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist jeweils vor der Durchführung der Maßnahme zu beantragen.
Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach Art und Umfang der geplanten Maßnahme sowie nach der Bedeutung und der Eigenart des Denkmals. Dies ist im Vorfeld stets mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen.
Erforderliche Unterlagen können sein:
- Zeichnungen über den Bestand des Denkmals
- Zeichnungen und Beschreibungen der geplanten Maßnahme
- Leistungsbeschreibungen von Handwerkern und Fachfirmen
- Fotos und Dokumentationen
Ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis ist jeweils vor Durchführung der geplanten Maßnahme zu beantragen.
Hingewiesen sei an dieser Stelle darauf, dass die Durchführung von Maßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung der unteren Denkmalbehörde eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1479/showDer Fachbereich 6 ist sowohl für die Bauaufsicht als auch für den Denkmalschutz zuständig.
Zu dem Aufgabenbereich Bauaufsicht gehört die Beratung von Bauwilligen und die Genehmigung und Bauüberwachung von Neubauten, Umbauten und Abbrüchen.
Tätig wird die Bauaufsicht auch im Zusammenhang mit der Teilung von Grundstücken und der Bildung von Wohnungseigentum. Bestehende Gebäude werden im Zusammenarbeit mit dem Fachbereich 3 im Rahmen von Brandverhütungsschauen und wiederkehrenden Prüfungen überwacht.
Der Aufgabenbereich Denkmalschutz umfasst die Beratung in allen Denkmalangelegenheiten, die Erteilung denkmalschutzrechtlicher Erlaubnisse, Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren, Gewährung von Ausnahmen nach EnEV, die Beratung über Fördermöglichkeiten, die Vergabe von Fördermitteln für Baudenkmäler, die Ausstellung von Steuerbescheinigungen und das Führen der Denkmalliste.
FB 6