Abmeldung eines Wohnsitzes

Beschreibung

Bei einem Wegzug aus Schloß Holte-Stukenbrock ist eine Abmeldung nicht erforderlich, wenn Sie in eine neue Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland ziehen. Sie müssen sich bei der Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes anmelden. Die bisherige Meldebehörde erhält dann elektronisch eine Information darüber und meldet auf Ihren Wunsch die bisherige Wohnung ab.

Bei einem Wegzug ins Ausland müssen Sie sich jedoch weiterhin abmelden, da es das sogenannte Rückmeldeverfahren mit ausländischen Behörde nicht gibt. Diese Abmeldung kann hier frühenstens 7 Tage im Voraus vorgenommen werden.

Auch Nebenwohnsitze müssen ebenfalls weiterhin abgemeldet werden.

 

NEU: Ab sofort können Sie die Abmeldung hier auch online beantragen. Klicken Sie dazu unter Onlinedienstleisung auf "Abmeldung eines Wohnsitzes".

 

§§ 17, 19 und 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel)
  • bei Abmeldung per Post: Abmeldeformular und Kopie des Ausweises
    (Begriff "Abmeldeformular" anklicken und Einwilligung zur EU-DSGVO geben, dann mit Ihrem PDF-Reader ansehen oder speichern.)

Abmeldung ins Ausland: frühestens 7 Tage vor Abreise aus Deutschland möglich, spätestens 14 Tage nach Ausreise.

Abmeldung einer Nebenwohnung: Nach Auszug, innerhalb von 14 Tagen.

Sollten Sie sich ins Ausland abmelden, so nennen Sie gerne eine Adresse, an die dann die entgültige Abmeldebestätigung geschickt werden kann.

Gebührenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen