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Osterfeuer
Kurzbeschreibung
Grundsätzlich erlaubt die hierzu von Seiten der Stadt erlassene ordungsbehördliche Verordnung ausschließlich Kirchengemeinden, Vereinen und Organisationen, nicht aber Privatpersonen, ein Osterfeuer abzubrennen. Osterfeuer sind bei der Stadt anzuzeigen.
Beschreibung
Für Osterfeuer dürfen nur pflanzliche Abfälle verwendet werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.
Die Feuerstellen dürfen das Flächenmaß 12 m x 12 m sowie eine Aufschichtungshöhe von 4,50 m nicht überschreiten. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
Sonstige Feuer sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
Genauere Informationen erhalten Sie auf Anfrage.
Dem Veranstalter können jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder gegen allgemeine Gefahren, die vom Abbrennplatz ausgehen können, erteilt werden.
Die Feuer sind dauernd durch zwei volljährige Personen zu beaufsichtigen. Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
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Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Ordnungsamt
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- ordnung@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Radtke
- Voller Name:
Herr Radtke
- Telefon:
- 05207 8905-5237
Grundsätzlich erlaubt die hierzu von Seiten der Stadt erlassene ordungsbehördliche Verordnung ausschließlich Kirchengemeinden, Vereinen und Organisationen, nicht aber Privatpersonen, ein Osterfeuer abzubrennen. Osterfeuer sind bei der Stadt anzuzeigen.
Für Osterfeuer dürfen nur pflanzliche Abfälle verwendet werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.
Die Feuerstellen dürfen das Flächenmaß 12 m x 12 m sowie eine Aufschichtungshöhe von 4,50 m nicht überschreiten. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
Sonstige Feuer sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
Die Feuer sind dauernd durch zwei volljährige Personen zu beaufsichtigen. Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
Genauere Informationen erhalten Sie auf Anfrage.
Dem Veranstalter können jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder gegen allgemeine Gefahren, die vom Abbrennplatz ausgehen können, erteilt werden.
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1467/showZu den Aufgaben des Fachbereichs 3 Bürgerservice und Ordnung - früher Ordnungsamt - gehören insbesondere die Straßenverkehrs- und Gewerbeüberwachung sowie der Feuerschutz und die Brandverhütung.
Auch wird hier für einen ordnungsgemäßen Ablauf sämtlicher Märkte, auch des überregional bekannten Pollhansmarktes am 3. Wochenende des Oktober, gesorgt.
Es gibt kaum einen Bürger oder Einwohner, der nicht schon mit der am stärksten durch Besucher frequentierten Abteilung des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung, nämlich dem Einwohnermeldeamt, Kontakt gehabt hat.
Hier werden das gemeindliche Melderegister fortgeschrieben sowie Personalausweise, Reise- und Kinderpässe ausgestellt. Auch auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeits- und Ausländerwesens arbeitet das Einwohnermeldeamt mit der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh zusammen und tritt als deren Anlaufstelle vor Ort auf.
Als zusätzlicher Service können in der zum Fachbereich Bürgerservice und Ordnung gehörenden Abteilung für Straßenverkehr Kfz-Abmeldungen vorgenommen und Führerscheine abgeholt werden - Aufgaben, die anderenorts beim Straßenverkehrsamt des Kreises zu erledigen sind. Eheschließungen werden im ebenfalls dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zugeordneten Standesamt vorgenommen.
Darüber hinaus erfolgt hier die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen.
FB 3