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Baulasten (§ 85 BauO NRW 2018)
Beschreibung
Eine Baulast ist eine von einem Grundstückeigentümer sein Grundstück betreffende und freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung von Bauvorschriften. Sie wird in das Baulastenverzeichnis der Stadt eingetragen. Die Baulast bleibt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers wirksam.
Baulasten können z.B. sein:
- Zuwegungsbaulast: Sicherung einer befahrbaren Zufahrt über ein anderes privates Grundstück zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche
- Vereinigungsbaulast: Gewährleistung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken
- Abstandsflächenbaulast: Übernahme von Abstandsflächen für ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück
Die Verpflichtungserklärung ist von allen Eigentümern des belasteten Grundstücks persönlich im Fachbereich Bauaufsicht zu unterschreiben. Zur Legitimitätskontrolle sind dabei die gültigen Personalausweise vorzulegen. Alternativ kann die Unterschrift auch vor einem Notar, der zuständigen Katasterbehörde oder einer öffentlich bestellten Person des Vermessungswesens geleistet werden. Anschließend wird die Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen und ist rechtskräftig.
- formloser Antrag auf Eintragung einer Baulast
- aktueller Lageplan mit Darstellung der belasteten Fläche (erhältlich beim Vermessungs- und Katasteramt Kreis Gütersloh oder erstellt durch einen Vermessungsingenieur) mindestens 4-fach
- Eigentümernachweis (1-fach) (erhältlich beim Vermessungs- und Katasteramt Kreis Gütersloh), nicht erforderlich, wenn ein amtlicher Lageplan von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorgelegt wird
- ggf. Handelsregisterauszüge
Die Frage, ob zu Lasten eines konkreten Grundstücks eine Baulast eingetragen ist, kann bei einem berechtigten Interesse durch eine mündliche oder schriftliche Anfrage geklärt werden. Es können jedoch nur bei einer schriftlichen Auskunft konkrete Angaben über die Baulast gemacht werden. Zur Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis sind Angaben über Gemarkung/Flur/Flurstück und - falls vorhanden - Anschrift des Grundstücks erforderlich.
Die Eintragung einer Baulast ist gebührenpflichtig für den Begünstigten. Es fallen Gebühren von 50,00 bis 250,00 € an, z.B.:
- Abstandflächen-, Freiflächenbaulast: 200,00 €
- Grundstücksvereinigung: 250,00 € je Flurstück
- Zuwegungsbaulast: 200,00 €
- Sicherung planungsrechtlicher Sachverhalte: 250,00 €
Für jedes belastete Grundstück fallen Gebühren in Höhe von 50,00 € je Baulast an (maximal jedoch 150,00 €, bei mehr als drei Baulasten steigt die Gebührensumme nicht weiter).
Für die schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht, beträgt die Gebühr 30,00 € je Grundstück.
Zuständige Einrichtung
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bauaufsicht (FB 6)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 6
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- bauaufsicht@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Herrmann
- Voller Name:
Herr Herrmann
- Position:
- stellv. Fachbereichsleitung
- Telefon:
- 05207 8905-5133
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Venne
- Voller Name:
Herr Venne
- Position:
- Fachbereichsleitung
- Telefon:
- 05207 8905-5130
Eine Baulast ist eine von einem Grundstückeigentümer sein Grundstück betreffende und freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung von Bauvorschriften. Sie wird in das Baulastenverzeichnis der Stadt eingetragen. Die Baulast bleibt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers wirksam.
Baulasten können z.B. sein:
- Zuwegungsbaulast: Sicherung einer befahrbaren Zufahrt über ein anderes privates Grundstück zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche
- Vereinigungsbaulast: Gewährleistung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken
- Abstandsflächenbaulast: Übernahme von Abstandsflächen für ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück
Die Verpflichtungserklärung ist von allen Eigentümern des belasteten Grundstücks persönlich im Fachbereich Bauaufsicht zu unterschreiben. Zur Legitimitätskontrolle sind dabei die gültigen Personalausweise vorzulegen. Alternativ kann die Unterschrift auch vor einem Notar, der zuständigen Katasterbehörde oder einer öffentlich bestellten Person des Vermessungswesens geleistet werden. Anschließend wird die Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen und ist rechtskräftig.
- formloser Antrag auf Eintragung einer Baulast
- aktueller Lageplan mit Darstellung der belasteten Fläche (erhältlich beim Vermessungs- und Katasteramt Kreis Gütersloh oder erstellt durch einen Vermessungsingenieur) mindestens 4-fach
- Eigentümernachweis (1-fach) (erhältlich beim Vermessungs- und Katasteramt Kreis Gütersloh), nicht erforderlich, wenn ein amtlicher Lageplan von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorgelegt wird
- ggf. Handelsregisterauszüge
Die Frage, ob zu Lasten eines konkreten Grundstücks eine Baulast eingetragen ist, kann bei einem berechtigten Interesse durch eine mündliche oder schriftliche Anfrage geklärt werden. Es können jedoch nur bei einer schriftlichen Auskunft konkrete Angaben über die Baulast gemacht werden. Zur Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis sind Angaben über Gemarkung/Flur/Flurstück und - falls vorhanden - Anschrift des Grundstücks erforderlich.
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1456/showDer Fachbereich 6 ist sowohl für die Bauaufsicht als auch für den Denkmalschutz zuständig.
Zu dem Aufgabenbereich Bauaufsicht gehört die Beratung von Bauwilligen und die Genehmigung und Bauüberwachung von Neubauten, Umbauten und Abbrüchen.
Tätig wird die Bauaufsicht auch im Zusammenhang mit der Teilung von Grundstücken und der Bildung von Wohnungseigentum. Bestehende Gebäude werden im Zusammenarbeit mit dem Fachbereich 3 im Rahmen von Brandverhütungsschauen und wiederkehrenden Prüfungen überwacht.
Der Aufgabenbereich Denkmalschutz umfasst die Beratung in allen Denkmalangelegenheiten, die Erteilung denkmalschutzrechtlicher Erlaubnisse, Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren, Gewährung von Ausnahmen nach EnEV, die Beratung über Fördermöglichkeiten, die Vergabe von Fördermitteln für Baudenkmäler, die Ausstellung von Steuerbescheinigungen und das Führen der Denkmalliste.
FB 6